§ 31a Abs. 1 BtMG ermöglicht bei Kleinmengen ein Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Dies ist nur möglich wenn eine geringe Menge von Betäubungsmitteln vorliegt, die lediglich dem Eigenkonsum (Eigenbedarf) dienten. Der Begriff der „geringen Menge“ ist gesetzlich nicht definiert und sollte nicht mit der „nicht geringen Menge“ im Sinne des BtMG verwechselt werden – vgl. etwa § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Verbrechenstatbestand – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, sofern kein minder schwerer Fall vorliegt). Die Einstellungsgrenzen im Rahmen des § 31a BtMG werden von den Bundesländern festgelegt.

Bei Cannabisprodukten (Haschisch / Marihuana) beträgt die Grenze der „geringen Menge“ in Baden-Württemberg 6g.

In einigen Bundesländern liegt diese Grenze auch höher.

Die Verteidigung im Betäubungsmittelrecht zählt seit vielen Jahren zu den Schwerpunkten unserer Tätigkeit. Die Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen beraten und verteidigen Sie in allen betäubungsmittelstrafrechtlichen Fällen.