Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 09.06.2022 (Az.: 4 UF 167/20, 4 UF 175/20) über die Frage entschieden, ob auch bei Aufhebung der Ehe ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt gegeben ist.
Zur Unterscheidung:Bei der Nichtehe ist erst keine wirksame Ehe zustande gekommen, vgl. § 1310 BGB. Bei der aufhebbaren Ehe ist diese zunächst wirksam begründet worden, doch liegen Gründe vor, die eine Aufhebung der Ehe rechtfertigen und ermöglichen würden, vgl. § 1314 BGB. So zum Beispiel auch bei Vorliegen einer bigamistischen Ehe (sog. Doppelehe). In Deutschland gilt das Verbot der Doppelehe, d.h. eine Ehe kann nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Verlobten unverheiratet sind. Dies ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eine vorherige Ehe wirksam geschieden hat oder der frühere Ehepartner verstorben ist. Der Doppelehe steht es gleich, wenn der eine Verlobte schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Auch hier ist eine wirksame Eheschließung erst möglich, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde. |
Der Umstand, dass eine Ehe an einem gravierenden rechtlichen Mangel beim Zustandekommen leidet, führt nach den §§ 1313 ff. BGB lediglich zu ihrer Aufhebbarkeit, nicht aber zum Vorliegen einer Nichtehe. Deshalb entfaltet eine aufhebbare Ehe bis zu ihrer Aufhebung grundsätzlich alle Rechtswirkungen einer Ehe im güter-, unterhalts-, erbrechtlichen sowie namensrechtlichen Sinne (vgl. Hahn in BeckOK/BGB, 61. Ed., Stand: 01.02.2022, § 1313 Rz. 7; Wellenhofer in MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2022, § 1313 Rz. 9). Dies bedeutet im Konkreten, dass bei Aufhebung der Ehe sowohl ein Anspruch auf Zahlung von
- Trennungsunterhalt aus § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB als auch
- nachehelichem Unterhalt aus § 1318 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1570 BGB
gegeben ist.
Einschränkungen ergeben sich auch nicht aus § 1318 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift regelt, inwieweit die Vorschriften über den Scheidungsunterhalt (§§ 1569-1586b BGB) nach der Eheaufhebung entsprechende Anwendung finden.
Soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, kann sich der andere Ehegatte auch auf die Schutzvorschrift des (für den Trennungsunterhalt § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB) berufen. Voraussetzung bei einer bigamischen Ehe ist allerdings die Gutgläubigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Der Unterhaltsanspruch des gutgläubigen Ehegatten wird durch die Aufhebung der Ehe nicht tangiert, ihm steht sogar derselbe Rang zu wie dem Ehegatten aus erster Ehe des Bigamisten.
Tipp zur Rechtsberatung:
Vor Beantragung einer Aufhebung der Ehe sollte geklärt werden, ob und ggf. welcher Ehegatte bei Eheschließung bösgläubig war, weil die sich aus § 1381 BGB ergebenden Folgen hinsichtlich des Unterhaltsrangs gravierend sein können. Für die Gutgläubigkeit bei Eheschließung ist derjenige Ehegatte darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf sie beruft. Den anderen Ehegatten trifft aber eine sekundäre Darlegungslast dahin gehend, dass er darzulegen hat, wann, wo und wie er seine Partnerin vor Eheschließung über den Bestand der ersten Ehe informiert haben will.
Für Rückfragen zum Familienrecht stehen Ihnen die Anwältinnen Isabel Blumberger, Tina Wienecke, Juliane Rosen und Rechtanwalt Floris Bittlinger gerne zur Verfügung.