Familienrecht

Ihre Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht

Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen Angelegenheiten des Familienrechts, von den finanziellen und vermögensrechtlichen Fragen bis zu den Regelungen Ihre Kinder betreffend. Wir bieten neben dem klassischen anwaltlichen Verfahren auch das Mediationsverfahren sowie das Verfahren nach der Cooperativen Praxis, beides alternative Konfliktlösungsverfahren.

  • FOCUS Auszeichnung „Deutschlands Top-Anwälte“
  • FachanwältInnen für Familienrecht
  • AnwältInnen für Cooperative Praxis
  • MediatorInnen
  • Deutsch, Englisch, Französisch

Unsere Anwältinnen und Anwälte in Freiburg

Unsere Leistungen im Bereich Familienrecht

  • Gestaltung von vorsorgenden Partnerschafts- und Eheverträgen
  • Gestaltung von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • vorsorgende Beratung
  • Beratung anlässlich der Trennung
  • außergerichtliche Verhandlungen
  • Vertretung in allen familiengerichtlichen Verfahren
  • Mediation
  • Verfahren nach der Cooperativen Praxis

Das Familienrecht

Das Familienrecht regelt das Rechtsverhältnis der Ehe und das der Familie als Lebensgemeinschaft von Eltern mit Kindern. Auch regelt das Familienrecht die Rechtsverhältnisse anderer Verantwortungswelchgemeinschaften wie der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Eheverträge / Partnerschaftsverträge

Üblicherweise suchen uns Mandantinnen und Mandanten erst auf, wenn die Ehe bereits in eine Krise geraten ist. Dabei wäre es in manchen Fällen sinnvoll gewesen, schon vor der Eheschließung eine Beratung einzuholen und gegebenenfalls einen Ehevertrag abzuschließen. Dies empfiehlt sich etwa bei vermögenden Ehegatten, wenn schon vor der Ehe an den anderen Ehegatten oder dessen Eltern Leistungen erbracht worden sind, oder bei Ehen mit Auslandsberührung. Wir beraten über die Rechtsfolgen des gesetzlichen Güterstandes und entwerfen Eheverträge und Partnerschaftsverträge.

 

Trennung

Anlässlich der Trennung sind viele Entscheidungen zu treffen, mit denen oft Weichen für viele Jahre gestellt werden. Regelungsbedürftig können folgende Themen sein:

  • die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten während der Trennungszeit sowie gegenüber gemeinsamen Kinder
  • die weitere Benutzung der bislang gemeinsam bewohnten Ehewohnung, gegebenenfalls im Rahmen von Gewaltschutzverfahren
  • die vorläufige Verteilung von Hausratsgegenständen
  • der Umgang mit den gemeinsamen Kindern, möglicherweise auch die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, beispielsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, falls keine Einigkeit darüber besteht, bei welchem Elternteil ein Kind leben soll.

Es besteht jedoch auch bereits zum Zeitpunkt der Trennung von Ehegatten ein gegenseitiger Anspruch auf Auskunftserteilung zum Stand des Vermögens, um illoyale Vermögensverschiebungen zu verhindern. Weiter gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, die Lebensgemeinschaft zu entflechten. So geht es oft um Rechte und Verpflichtungen aus der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung oder die Auflösung gemeinsamer Verträge und Versicherungen. Oft ist es sinnvoll, schon zu diesem Zeitpunkt eine Strategie zu entwerfen, etwa zur Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens. Wichtig können etwa die rechtzeitige Sicherung von Unterlagen sein oder und ein tragfähiges Konzept für die Verteilung des vorhandenen Einkommens.

In allen diesen Fällen erteilen wir Ratschläge und vertreten Ehegatten auch nach außen gegenüber ihren Ehepartnern. Des weiteren prüfen wir in geeigneten Fällen, ob es bereits in diesem Stadium sinnvoll ist, über eine umfassende Trennungsfolgen- und Scheidungsvereinbarung zu verhandeln. Auch bieten wir alternative Konfliktlösungsverfahren wie die Mediation und das Cooperative Verfahren an. Sofern sich Konflikte nicht außergerichtlich lösen lassen, kann auch bereits im Zeitraum zwischen Trennung und Ehescheidung das Familiengericht angerufen werden.

Wir beraten und vertreten auch Mütter und Väter nichtehelicher Kinder in umgangsrechtlichen und Sorgerechtfragen oder auch zu Ansprüchen auf Kindes- und Betreuungsunterhalt. Gleiches gilt für den Ausgleich von Leistungen, die im Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft dem anderen gegenüber erbracht wurden.

 

Ehescheidung

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann in der Regel erfolgreich ein Scheidungsantrag gestellt werden. Zwingend entscheidet das Familiengericht über die Scheidung selbst und über den sogenannten Versorgungsausgleich. Dies ist der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Invalidenversorgung. Das Gericht holt dazu Auskünfte bei den Versicherungsträgern zum Ehezeitanteil der beiderseitig erworbenen Ansprüche ein. Oft ist es sinnvoll, schon im Vorfeld zu überlegen, ob der vom Gesetz vorgesehene Ausgleich im einen oder anderen Fall durch vertragliche Abmachungen ersetzt oder geändert werden kann.

Nur auf Antrag entscheidet das Familiengericht im sogenannten Scheidungsverbund über weitere »Folgesachen«. Dies können etwa Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder oder Ansprüche der Ehegatten auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (nebst Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt) sein oder Ansprüche auf Hausratsteilung oder Zuweisung der Ehewohnung. Auch Nicht-Vermögensansprüche wie die Regelung des Umgangsrechtes oder die Übertragung der elterlichen Sorge können auf Antrag als Folgesachen im Scheidungsverbund durch das Familiengericht geregelt werden, wenngleich diese Angelegenheiten in der Regel schon kurz nach der Trennung, demnach außerhalb des Scheidungsverfahrens entstehen und gerichtlich geklärt werden können.

Auch der Zugewinnausgleich kann als Folgesache im Scheidungsverbund anhängig gemacht werden. Ausgeglichen wird der Zuwachs an Vermögen, den die Eheleute während der Ehe erwirtschaftet haben. Dabei stellt das Gesetz grundsätzlich die Betreuung von Kindern und die Haushaltsführung während der Ehe der Erwerbstätigkeit in gleich. Es kommt also – bis auf Ausnahmefälle – nicht darauf an, welcher der Ehegatten den Vermögenszuwachs durch außerhäusliche Arbeitsleistung erwirtschaftet hat.

An den Eigentumsverhältnissen der Ehegatten ändert die gerichtliche Entscheidung über den Zugewinnausgleich nichts: Ehegatten bleiben beispielsweise auch über die Scheidung hinaus gemeinsam Eigentümer eine Immobilie. Eine Eigentümergemeinschaft an einer Immobilie oder sonstigem Vermögen kann nur einvernehmlich oder durch Teilungsversteigerung aufgelöst werden. Gerade in diesem Bereich entwerfen wir gerne und erfolgreich Strategien für einvernehmliche Lösungen, insbesondere in Form von umfassenden Vereinbarungen zur Vermögensauseinandersetzung und zur Regelung der Scheidungsfolgen.

Bis auf den Versorgungsausgleich können die Folgesachen auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens beim Gericht anhängig gemacht werden. Allerdings sind dann vor allem auch die Verjährungsvorschriften genau zu beachten. Beispielsweise verjährt ein Anspruch auf Zugewinnausgleich innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechtskraft der Ehescheidung eintritt. Unterhaltsansprüche müssen für die Zukunft beziffert und grundsätzlich innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind der Ehe bis auf geringe Teilbereiche gleichgestellt. Letztlich unterscheidet sich die Situation getrennt lebender Partnerinnen / Partner nicht von Ehegatten in der gleichen Lebenslage.

 

Nach Rechtskraft der Ehescheidung

Auch nach der Rechtskraft gibt es immer wieder rechtliche Fragen zu klären, beispielsweise die Abänderung gerichtlichen Entscheidungen und Vereinbarungen, oder die Überprüfung von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, wenn sich die Versorgungsbiografien der Eheleute dann doch anders entwickeln, als bei der Ehescheidung angenommen.

 

Anwaltsgebühren

An dieser Stelle können nur Grundzüge über die vielfältigen Themen des Familienrechts geschildert werden. Gegebenenfalls vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns.

Für eine Erstberatung sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz je nach Aufwand und Schwierigkeiten eine pauschale Vergütung zwischen € 80,00 und € 190,00 zuzüglich MwSt. vor. Wenn Sie finanziell knapp gestellt sind, können Sie auch vor der Beratung beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Dann werden bis auf eine einmalige Gebühr von € 15,00 die Kosten der Beratung und Vertretung von der Landeskasse übernommen.

Aktuelle Informationen zum Familienrecht

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