Namensänderung ohne Kindeswohlgefährdung
(Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2023, Az. XII ZB 29/20)
Die Hürden für eine Namensänderung von Kindern sind hoch. Die Namensänderung eines Kindes war bisher ohne Zustimmung beider Elternteile nur bei vorliegender Kindeswohlgefährdung möglich. Diese strenge Rechtsprechung hat der BGH nun aufgegeben: Eine Gefährdung des Kindeswohls ist künftig nicht mehr Voraussetzung, damit das Familiengericht die sog. Einbenennung ohne Zustimmung beider Elternteile anordnen kann (Beschl. v. 25.01.2023, Az. XII ZB 29/20).
Historie:
Der Gesetzgeber hat die Anforderungen bei einer Kindschaftsrechtsreform 1997 bewusst verschärft: Vorher konnten Familienrichter die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen und den neuen Nachnamen genehmigen, wenn das „dem Kindeswohl dienlich“ war – seither nur noch, wenn es „für das Kindeswohl erforderlich“ ist. So ist es in § 1618 S. 4 BGB normiert.
Zukünftig soll die Kindeswohlgefährdung aber keine Voraussetzung mehr für eine Umbenennung sein, entschied der BGH, auch wenn nach der BGH-Entscheidung das noch einmal genauer geprüft werden muss.
Für das Kriterium der Erforderlichkeit sei laut BGH eine umfassende Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils vorzunehmen. Dass ein Kind genauso heißen will wie seine Halbgeschwister, reiche alleine nicht aus, heißt es in dem Beschluss aus Karlsruhe. Auch nicht, dass es in der Schule vielleicht erklären muss, warum es einen anderen Namen hat. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass die Namenskontinuität die Regel ist.
Doppelname als „mildere Maßnahme“
Ein Punkt ist aber neu: In älteren Entscheidungen hatte der BGH angenommen, dass die Umbenennung durch das Familiengericht nur dann erforderlich ist, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden. An dieser Linie wird nun nicht weiter festgehalten.
Es soll nun geprüft werden, ob nicht auch ein Doppelname in Betracht komme. Wenn diese „mildere Maßnahme“ den Belangen des Kindes entspreche, sei laut BGH diese Lösung zu präferieren.
Für Rückfragen zum Familienrecht stehen Ihnen die Anwältinnen Isabel Blumberger, Tina Wienecke, Juliane Rosen und Rechtanwalt Floris Bittlinger gerne zur Verfügung.