Unterbringung im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist neben dem Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung die schärfste Waffe des Strafrechts. Sie ist zeitlich nicht befristet. Der Fall Mollath zeigt, wie gefährlich die Zwangspsychiatrisierung für den Beschuldigten sein kann, wenn Staatsanwaltschaften, Gerichte und Gutachter zu falschen Ergebnissen kommen.

Andererseits kann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch eine echte Chance für denjenigen sein, der im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit eine erhebliche Straftat begeht und deshalb (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) in der Psychiatrie untergebracht wird.

Gefängnis heißt wegsperren, die Psychiatrie im besten Falle Stabilisierung und Heilung.

Die Unterbringung dauert oftmals viel länger als eine zu vollstreckende Strafe, in manchen Fällen – gerade bei schweren Straftaten wie Tötungsdelikten – aber auch viel kürzer als eine (lebens)lange Haftstrafe. Die Rechtslage in derartigen Fällen ist oft extrem kompliziert, der Verteidiger sollte nicht nur präzise Rechtskenntnisse in diesem Spezialgebiet, sondern sich auch Erfahrung im Umgang mit Gutachtern, Ärzten und Gerichten haben. In geeigneten Fällen begleiten wir unsere Mandanten auch während der Vollstreckung im Maßregelvollzug.

Insbesondere Rechtsanwalt Jens Janssen ist langjährig im Maßregelvollzugsrecht tätig. Er ist Mitglied im juristisch-psychiatrischen Arbeitskreis, Mitverfasser der Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zur Novellierung von § 63 StGB und Referent im Maßregelvollzugsrecht.

Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.