Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB dient nicht nur dem Schutz der Gesellschaft vor dem Straftäter, sie zielt auch auf Heilung von Alkohol-, Medikamenten- oder Drogensucht. Sie wird, wie das Gesetz formuliert, bei Personen angeordnet, die den Hang haben, berauschende Mittel zu sich zu nehmen und bei denen darüber hinaus die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges unbehandelt weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Die Straftat muss überwiegend auf den Hang zurückzuführen sein. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist neben oder anstatt einer Therapie nach § 35 BtMG (“Therapie statt Strafe“) möglich.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll nicht länger als zwei Jahre dauern. Oftmals kämpfen Patienten im Maßregelvollzug dafür, dass die Therapie nicht abgebrochen wird, mit der Folge der Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Gefängnis.

Auch hier gilt: Die Rechtslage in derartigen Fällen ist oft extrem kompliziert, der Verteidiger sollte nicht nur präzise Kenntnisse in diesem Spezialgebiet, sondern auch Erfahrung im Umgang mit Gutachtern, Ärzten und Gerichten haben.

Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers, Dr. Jan-Carl Janssen und Katharina Ebert zur Verfügung.