Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Die Verteidigung im Betäubungsmittelrecht zählt seit vielen Jahren zu den Schwerpunkten unserer Tätigkeit.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbietet und sanktioniert mit einer außerordentlichen Regelungstiefe den Umgang mit einer Vielzahl von Substanzen wie Kokain, Heroin, Marihuana, Haschisch, MDMA, Crystal Meth u.a. (vgl. Anlage I bis III zum BtMG). Die vorgesehenen Strafen sind dabei auch im internationalen Vergleich hoch.

 

Erhöhte Strafrahmen im BtMG

Insbesondere die erhöhten Strafmaße in den §§ 29a, 30, 30a BtMG für Handeltreiben, Anbau, Einfuhr Besitz usw. von Betäubungsmitteln in „nicht-geringen Mengen“, das Handeln als Bande und/oder gewerbsmäßig, oder mit dem Einsatz einer Waffe bringen die Gefahr langjähriger Haftstrafen mit sich, der nur mit kenntnisreicher Verteidigung entgegengewirkt werden kann.

Angesichts der hohen Strafen gilt hier ganz besonders: Machen Sie keine Angaben, kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Vielfach ist Beschuldigten nicht klar, dass als alltäglich empfundene Gegenstände als Waffen bewertet werden können (§ 30a BtMG), oder wie rasch auch beim hobby-mäßigen Betrieb einer Marihuanaplantage die „geringe Menge“ um ein Vielfaches überschritten wird.

 

Geltung des neuen Cannabisgesetzes (KCanG) seit dem 1.4.2024

Auch wenn man es in der Presse teilweise anders liest, werden Cannabisprodukte, also THC-haltiges Marihuana oder Haschisch nicht einfach legalisiert. Auch mit Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes zum 01. April 2024 bleibt der Umgang mit Cannabis grundsätzlich verboten. Die neuen Strafvorschriften finden sicih in § 34 KCanG. Der Gesetzgeber hat die neuen Grenzwerte für „nicht geringe Mengen“ von THC mit erhöhten Strafen nicht geregelt, sondern dies der Rechtsprechung überlassen.

 

Konsequenzen einer Verurteilung nach dem BtMG

Auch die Möglichkeiten des Verbotes der Ausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen (§ 25 Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) oder berufsrechtliche Folgen etwa für Beamte (Konsequenzen im Beamtenrecht) oder die Ausübung eines Heilberufes nach Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Fragen zum Führerschein (Entzug der Fahrerlaubnis), machen eine Beratung und Verteidigung in betäubungsmittelrechtlichen Fällen unbedingt erforderlich. Zudem bedrohen die Möglichkeiten einer „Einziehung“ Beschuldigte in Betäubungsmittelstrafverfahren mit dauerhaftem wirtschaftlichen Ruin.

 

Verteidigungsstrategie

Bei Betäubungsmittelstraftaten spielt oft eine eigene Abhängigkeit des Beschuldigten eine große Rolle. Hier bieten sich etwa durch die Vorschrift des § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) Möglichkeiten der Verteidigung, zugleich erfordert die mögliche Folge eines Maßregelvollzugs gemäß § 64 StGB, die je nach Fallgestaltung Chance oder Risiko sein kann, ganz besondere Sorgfalt bei der Auswahl einer Verteidigungsstrategie. Wir arbeiten in unserer strafrechtlichen Praxis eng mit Suchtberatungsstellen zusammen.

 

Strafen im Betäubungsmittelrecht überzogen

Nach unserer Überzeugung sind die Strafbarkeit des Umgangs mit bestimmten Betäubungsmitteln und die Strafdrohungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vielfach weit überzogen. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im sog. Haschischurteil von 1994 (BVerfGE 90, 145) sind in der strafrechtlichen Praxis weitgehend nicht umgesetzt worden. Die überwiegende Anzahl der deutschen Strafrechtslehrer fordern dazu auf, Schaden und Nutzen der Drogenpolitik wissenschaftlich zu überprüfen (vgl. Stellungnahme Schildower Kreis). Auch als Mitglieder der baden-württembergischen Strafverteidigervereinigung setzen wir uns für die Legalisierung insbesondere des Umgangs mit Cannabisprodukten ein.

 

Die Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen beraten und verteidigen Sie in allen betäubungsmittelstrafrechtlichen Fällen.

 

Fragen, die sich in Verfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) häufig stellen:

Wann liegt eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln, z.B. im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor?

Wann liegt eine geringe Menge von Betäubungsmittel zum Eigengebrauch im Sinne des § 31a BtMG vor?

Was kostet Kokain, Marihuana, Haschisch, Crystal Meth, LSD, Ecstasy oder Heroin?

Was ist ein Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung gemäß § 111e StPO?