Am 11.11.2021 hat das Amtsgericht Freiburg, Schöffengericht in einem Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (250,18g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 34,22 THC) eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Höhe von 90 Tagessätzen zu 30,00 EUR ausgesprochen. Das Verfahren, in dem Rechtsanwalt Dr. Janssen verteidigte, muss vor dem Hintergrund der kriminalpolitischen Diskussion der Legalisierung von Cannabis und den bislang drakonischen Folgen einer Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für bestimmte Berufsgruppen gesehen werden.
Im Falle einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz drohen Pädagog*innen, Sozialarbeiter*innen und sonstigen Personen, die Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben, mögliche Einschränkungen für ihre Arbeit im sozialpädagogischen Bereich.
Zwar führt eine solche Verurteilung oder ein dahingehender Strafbefehl nicht zu einem unmittelbaren „Berufsverbot“, doch kann eine solche Verurteilung die „persönliche Eignung“ iSd. § 72 SGB VIII ausschließen, weiterhin mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten. Gleiches gilt für verbeamtete Lehrer*innen für die charakterlichen Eignung iSd. § 9 BeamtStrG.
Ob und welche beruflichen Konsequenzen tatsächlich stattfinden, hängt selbstverständliche vom jeweiligen Einzelfall und Tätigkeitsfeld der betroffenen Person ab.
§ 25 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) lautet:
(1) Personen, die
1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.
Die Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen beraten und verteidigen Sie in allen betäubungsmittelstrafrechtlichen Fällen.