Am 04.11.2025 sprach das Landgericht einen von Rechtsanwalt Jan-Georg Wennekers verteidigten Angeklagten vom Vorwurf des besonders schweren Raubes frei.

Dem Mann war vorgeworfen worden, mit zwei Mittätern gemeinsam unter Einsatz eines Messers, eines Pfeffersprays und einer abgebrochenen Bierflasche dem angeblich Geschädigten sein Handy abgenommen zu haben. Dies hatte die Staatsanwaltschaft als besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Ziff. 1 StGB zur Großen Strafkammer am Landgericht Freiburg angeklagt, da die Mindestfreiheitsstrafe für eine solche Tat 5 Jahre beträgt.

Im Lauf des Verfahrens wurden eine Vielzahl an Zeugen befragt, einschließlich des vorgeblich Geschädigten. Insbesondere der Geschädigte verstrickte sich dabei in derartige Widersprüche, dass die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung die über den Verteidiger eingebrachten Angaben des Angeklagten als nicht zu widerlegen annahm und dem Antrag der Verteidigung folgend freisprach. Die Staatsanwaltschaft hatte bis zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe gefordert – war aber vom Raubvorwurf abgerückt. Im Plädoyer hatte die Staatsanwaltschaft aber noch immer eine Verurteilung für diese Tat wegen gefährlicher Körperverletzung gefordert.

Wegen mit derselben Anklage, aber zu einem anderem Zeitpunkt begangenen Taten des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit (§ 114 StGB) mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) wurde der Angeklagte zu einer bereits durch die Untersuchungshaft vollständig verbüßten Freiheitsstrafe verurteilt – zuvor wurde er aber bereits nach Aufhebung des Haftbefehls durch die Strafkammer auf freien Fuß gesetzt. Bei der Verurteilung nahm das Gericht auf Antrag der Verteidigung eine nicht ausschließbar erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) an, auch dies gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft.

Zu sämtlichen strafrechtlichen Fragestellungen beraten und vertreten Sie die Strafverteidiger Jens Janssen, Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers.

Die Vorschrift des § 250 Abs. 2 StGB (besonders schwerer Fall des Raubes) lautet:

§ 250 StGB Schwerer Raub

[…]
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
[…]

 

Badische Zeitung v. 9.11.2025

Landgericht
Freispruch: Handyraub auf dem Stühlinger Kirchplatz lässt sich vor Gericht nicht beweisen

(…) Staatsanwaltschaft hatte Freiheitsstrafe ohne Bewährung gefordert. Verteidiger Rechtsanwalt Jan-Georg Wennekers hatte schon eine Woche vor dem Urteil in seinem Plädoyer die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, dem folgte das Gericht und setzte den Angeklagten auf freien Fuß.