Nach einem Kegelabend war es in und vor einer Gaststätte in Ihringen zu Streitigkeiten und schließlich zu einer Schlägerei gekommen. Die Anklage warf den Mandanten von Rechtsanwalt Jan-Georg Wennekers und Rechtsanwalt Janssen vor, gemeinsam mit weiteren Tätern mit Tritten und Schlägen auf einen anderen Gast losgegangen zu sein und diesem erhebliche Gesichtsverletzungen zugefügt zu haben. In der Folge forderte die Staatsanwaltschaft für beide Haftstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB.

Angaben zur Sache machten die Angeklagten nicht. Die Zeugen machten in der Befragung durch Gericht, Staatsanwaltschaft und die Strafverteidiger teils sehr widersprüchliche Angaben, die auch erheblich von dem abwichen, was bei der polizeilichen Vernehmung geäußert worden war.

Nach der Beweisaufnahme war das Gericht letztlich nicht überzeugt, dass beide Männer an den Tätlichkeiten beteiligt waren. Der Mandant von Rechtsanwalt Jan-Georg Wennekers wurde daher freigesprochen. Dem zweiten Angeklagten meinte das Gericht einen wuchtigen Faustschlag sicher zurechnen zu können, weshalb es diesen wegen Körperverletzung aufgrund vieler Vorstrafen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat verurteilte. Hiergegen wird nun ein Berufungsverfahren geführt.

 

In Verfahren wegen körperlichen Auseinandersetzungen mit mehreren Beteiligten hat der stets geltende Ratschlag von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen besonderes Gewicht. Bei Schlägereien ist die Beweislage häufig komplex, die Zuordnung von Tatbeiträgen fällt schwer, es ergeben sich so oft viele Verteidigungsmöglichkeiten. Wir erleben es immer wieder, dass polizeiliche Ermittlungen einseitig geprägt sind, da sich früh auf mein vermeindliches Geschehen festgelegt wird. Hier beginnt dann die Arbeit der Verteidigung.

 

Machen Sie als Beschuldigter einer Körperverletzung oder gefährlichen Körperverletzung daher keine Angaben gegenüber der Polizei, sondern lassen Sie sich von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten. Hierzu stehen Ihnen die Fachanwälte für Strafrecht Jan-Georg Wennekers, Dr. Jan-Carl Janssen und Jens Janssen gerne zur Verfügung.

 

Badische Zeitung v. 13.3.2026

Kriminalität –  Stammgast will Ihringer Wirtin beistehen und wird verprügelt: ein Jahr Haft für Schläger

Als in Ihringen ein Stammgast der bedrängten Wirtin zu Hilfe kommt, wird er schwer verletzt. Das Breisacher Amtsgericht hat den Täter nun zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt.

 

 

Die Vorschriften zu Körperverletzung bzw. gefährlicher Körperverletzung im Strafgesetzbuch lauten wie folgt:

 

§ 223 StGB Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.