Im Auslieferungsrecht begehrt ein Staat zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung die Überstellung eines Verfolgten in einen anderen Staat. Dies ist in der Praxis häufig mit Auslieferungshaft verbunden bis zur Klärung der Frage, ob die Auslieferung zulässig ist.

Gegen eine Auslieferung können verschiedene Gründe sprechen, die vom jeweiligen Verfahren und dem Staat, der die Auslieferung begehrt, abhängen. Zur Klärung dieser Fragen sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der über vertiefte Kenntnisse im Auslieferungsrecht verfügt. Grundsätzlich ist das „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ anwendbar.

Zu den Grenzen der Rechtshilfe zählt insb. § 73 IRG – Grenzen der Rechtshilfe:

„Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.“

Wir verteidigen bei Vorliegen eines (Europäischen) Haftbefehls / European Arrest Warrent und (internationalen) Fahndungen. Die Ausschreibung einer Person zur Festnahme kann dabei national oder grenzüberschreitend erfolgen (§§ 131 ff. StPO).

 

Besonderheiten bei Auslieferungsersuchen aus dem Vereinigten Königreich (UK)

In Fällen von Auslieferungsersuchen aus dem Vereinigten Königreich (UK) gilt seit dem BREXIT das umfangreiche „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ (TCA-Abkommen), das unter diesem Link eingesehen werden kann.

 

Wir verteidigen im Auslieferungsrecht, bilden uns ständig fort und setzen uns effektiv für Ihre Rechte ein.

Die Rechtsanwälte Dr. Jan-Carl Janssen, Jens Janssen und Jan-Georg Wennekers beraten und verteidigen Sie in allen auslieferungsrechtlichen Fällen.

 

 

Vgl. insoweit auch