12. Mai 2026: Über die rechtlichen Voraussetzungen und etwaige Ausnahmen bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen oder Wertersatz gem. § 73 ff. StGB sollte durch die Verteidigung umfassend beraten werden. Wir werden zuletzt verstärkt von Verurteilten kontaktiert, die um Prüfung bitten, ob die Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht werden kann, da teilweise – insb. bei Betäubungsmittelverfahren (BtMG / KCang) aus dem Bereich Encrochat, SkyECC oder Anom – es häufig zu sehr hohen Einziehungsentscheidungen gekommen ist. Die Summen betragen – abhängig vom Umfang der Verurteilung – teilweise weit über 100.000 EUR. Anlass für die Zwangsvollstreckung, die von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde betrieben wird, ist die damalige Verurteilung. Die entsprechende Forderung ist insolvenzfest und grds. 30 Jahre gültig. Das bedeutet, dass der Einziehung nicht etwa durch die Durchführung eines (Privat)insolvenzverfahrens entgangen kann.
Bruttoprinzip als Berechnungsgrundlage der Einziehungsentscheidung
Die im Erkenntnisverfahren vom Gericht angenommenen Taterträge (die nach dem Bruttoprinzip berechnet wurden) spiegeln zu keinem Zeitpunkt tatsächlich vorhandene Geldbeträge beim Verurteilten wider. Die bspw. zum Erwerb von Betäubungsmitteln erforderlichen Aufwendungen werden bei Bemessung der Einziehungsentscheidung – entsprechend den gesetzgeberischen Vorgaben – nicht in Abzug gebracht („Bruttoprinzip“ / «Verbrechen soll sich nicht lohnen»).
Beispiel: 1 kg Kokain wird für 35.000 EUR erworben und später für 45.000 EUR weiterverkauft („Gewinn“ = 10.000,00 EUR). Der Mandant wird für den Verkauf von 1 kg Kokain verurteilt und erhält eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monate. Daneben wird die Einziehung von 45.000 EUR angeordnet. Die „Aufwendungen“ (ursprünglicher Kaufpreis) in Höhe von 35.000 EUR werden bei der Einziehungsentscheidung nicht abgezogen. Im Falle der Verurteilung beträgt die Einziehungsentscheidung folglich 45.000 EUR.
Verteidigungsansätze gegen Einziehungsentscheidungen
Es kann sich in derartigen Fällen lohnen zu überprüfen, ob eine Einstellung der Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsverfahren nach § 459g Abs. 5 StPO erreicht werden kann. Entsprechende Verfahren sind – wenn sie ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt werden – aufwendig und rechtlich komplex.
Unsere Kanzlei konnte zuletzt in entsprechenden Verfahren aufgrund gerichtlicher Entscheidung die Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen und damit die Resozialisierung von Verurteilten aktiv fördern, die sich teilweise Forderungen von weit über 100.000 EUR konfrontiert sahen. Der finanzielle Handlungsspielraum war erheblich eingeschränkt, obwohl verurteilte Taten teilweise jahrelang zurücklagen, Freiheitsstrafen bereits verbüßt wurden und ein Neuanfang mit Familiengründung / Berufstätigkeit erfolgt war.
Für Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Jan-Carl Janssen, Jan-Georg Wennekers und Rechtsanwalt Jens Janssen als Fachanwälte für Strafrecht zur Verfügung.
Relevante rechtliche Regelungen:
– Strafgesetzbuch (StGB):
§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2. auf Grund eines erlangten Rechts.
§ 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
§ 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Strafprozessordnung (StPO)
§ 459g Vollstreckung von Nebenfolgen
(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.
(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

