Vor dem Amtsgericht Freiburg wurde am 11.11.2025 ein Demonstrationsteilnehmer vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot freigesprochen.
Auf Demonstrationen ist es gemäß § 17a VersG verboten sein Gesicht zu vermummen, etwa durch eine Mütze in Kombination mit einem bis zu den Augen hochgezogenen Schlauchschal.
In der Verhandlung konnte, die von Rechtsanwalt Jan-Georg Wennekers geführte Verteidigung aufzeigen, dass die Person, der einerseits das Zünden zweier Rauchfackeln innerhalb der Versammlung „Studis gegen Rechts“ und in diesem Zusammenhang eine rechtswidrige Vermummung ihres Gesichts vorgeworfen wurde, nicht mit hinreichender Sicherheit der Angeklagte war. Denn die polizeilichen Zeugen hatten die betreffende Person gar nicht durchgehend beobachtet. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme von Videomaterial konnte zudem festgestellt werden, dass eine andere Person als der angebliche Täter dieselbe Kleidung trug wie der später festgenommen Angeklagte. Dies war für die Verteidigung wenig verwunderlich, da es sich bei dieser Person um den Angeklagten handelt. So blieb von der in der Anklage behaupteten Beweiskette schlicht nichts mehr übrig – mit der Konsequenz des Freispruchs.
Fehlerhafte Identifikationen von angeblichen TäterInnen von Delikten im Rahmen von Demonstrationen, aber auch Mitgliedern der organisierten Fanszene kommen regelmäßig vor. Ebenso regelmäßig bedarf es der Tätigkeit eines Strafverteidigers, um Gerichte von einer sol-chen Verwechslung zu überzeugen. Denn häufig werden aufgrund unscharfer Videos und lückenhafter Beobachtungen Anklagen erhoben und zugelassen.
In allen Verfahren wegen strafrechtlichen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz verteidigen Sie die Rechtsanwälte Jens Janssen, Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers.
- 17a Versammlungsgesetz
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonsti-gen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
- an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
- bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

