Ab Zustellung der schriftlichen Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage eingehen, sonst gilt die Kündigung als rechtswirksam im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (§ 4,7 des Kündigungsschutzgesetzes). Solange Ihre Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, bieten Sie weiterhin Ihre Arbeit an. Dies sollten Sie stets zusätzlich schriftlich tun, insbesondere wenn Sie nach einer Erkrankung wieder genesen sind.