Durch Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 19.10.2021 wurde der Freispruch durch das Amtsgericht Freiburg vom Februar 2020 rechtskräftig.

Dem Mandanten von Rechtsanwalt Wennekers war vorgeworfen worden einen schweren Bandendiebstahl begangen zu haben. Tatsächlich hatte der Angeklagte gemeinsam mit weiteren Personen in einem Selbstbedienungsladen große Mengen an Waren, insbesondere Elektronikartikel und hochpreisige Alkoholika, in einen Einkaufswagen geladen. Diesen hatte er in der Nähe des Kassenbereichs bereitgestellt. Der Tatplan bestand darin in einem unbeobachteten Moment die Durchgangssicherung einer unbesetzten Kasse zu öffnen und den Wagen hindurchzuschieben.

Der Angeklagte nahm dann aber Abstand von der weiteren Tatausführung und brachte auch die Beteiligten dazu den Laden zu verlassen.

Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, bereits durch das Bereitstellen des Einkaufswagens sei ein versuchter Diebstahl gegeben – ein Rücktritt vom Versuch scheitere an dessen Freiwilligkeit, da die Tat zu diesem Zeitpunkt bereist entdeckt und dadurch unmöglich geworden sei. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen.

Strafverteidiger Wennekers argumentierte, dass das Rechtsgut im Sinne der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 20.03.2014 – 3 StR 424/13 noch nicht hinreichend konkret gefährdet gewesen sei. Es seien noch Zwischenakte notwendig gewesen um den Gewahrsam zu brechen. Durch das Bereitstellen der Waren sei hier lediglich eine Gewahrsamslockerung eingetreten – alles sei im Bereich strafloser Vorbereitungshandlungen geblieben.

Die Gerichte folgten der Argumentation der Verteidigung und sprachen antragsgemäß frei.

In allen strafrechtlichen Fällen stehen Ihnen die Strafverteidiger Janssen, Dr. Janssen und Wennekers gerne unter der Rufnummer 0761/3879212 zur Verfügung.