Wenn Quarantäne durch den Arbeitgeber angeordnet wird, entfällt die Vergütungspflicht nicht, wie das Arbeitsgericht Dortmund mit Urteil vom 24.11.2020 (5 Ca 2057/20) entschieden hat.

 
Sachverhalt

Konkret ging es um einen Mitarbeiter, der am Anfang der Corona Pandemie in Österreich war und nach seiner Rückkehr vom Arbeitgeber in Quarantäne geschickt worden ist. Eine behördliche Quarantäneanordnung lag hingegen nicht vor. Der Arbeitgeber verrechnete die ausgefallene Arbeitszeit mit Überstunden. Hiergegen hat sich der Kläger gewendet.

 

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Dortmund hat entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gutschrift der dem Arbeitszeitkonto abgezogenen Stunden hat. Dies folge aus dem Arbeitsvertrag des Klägers in Verbindung mit den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre in Verbindung mit § 615 Satz 1,3 BGB.

Danach muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit vergüten, wenn die Arbeit ausfällt und er das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Im Falle einer vom Arbeitgeber angeordneten Quarantäne trage der Arbeitgeber ebenfalls das Risiko des Arbeitsausfalls. Dies gelte selbst dann, wenn die Störung nicht aus einer von ihm beeinflussbaren Gefahrensphäre stamme. Nur im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung werde der Arbeitgeber von seiner Vergütungsverpflichtung nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nach §§ 275, 326 Abs. 1 BGB befreit. Die Behörde hatte im konrekten Fall jedoch keine  Betriebsschließung oder Quarantäne einzelner Arbeitnehmer angeordnet.

 

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.