Haben Sie eine Kündigung wegen Corona oder wegen eines Umsatzrückgangs aufgrund der Pandemie erhalten? Hier lohnt sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, wie das Arbeitsgericht Berlin in mehreren Entscheidungen letztes Jahr festgestellt hat.

 

Danach muss der Arbeitgeber anhand seiner Auftrags-und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Kurzarbeit spricht gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.

 

Die Erklärung, es bestünde keine Alternative zum Ausspruch von Kündigungen wegen eines starken Umsatzrückgangs, sei danach keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.

 

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 5.11.2020, Aktenzeichen 38 Ca 4569/20

Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 25.8.2020, Aktenzeichen 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20

 

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