Wichtiges Urteil zur Betriebsratswahl: Hinsichtlich des Fristendes beim Wahlausschreiben hat das Bundesarbeitsgericht am 28.4.2021 (7 ABR 10/20) beschlossen, dass man davon ausgehen darf, dass der Tag um 24 Uhr endet, wenn keine Uhrzeit als Fristende genannt worden ist.

 

Sachverhalt

Am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Betriebsratswahl wollten zwei Wahlberechtigte beim Wahlvorstand ihre Vorschlagsliste einreichen. Sie warfen ihren Wahlvorschlag gegen 22:00 Uhr in den Briefkasten an der im Wahlausschreiben angegebenen Anschrift ein. Mit Schreiben vom darauffolgenden Tag erklärte der Wahlvorstand dem Listenvertreter, dass die Liste zu spät angekommen sei und somit ungültig sei. Der Wahlvorstand habe erst am darauffolgenden Tag die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Liste gehabt. Die Betriebsratswahl fand schließlich ohne die angeblich zu spät eingereicht Liste statt. Die Betriebsratswahl wurde daraufhin angefochten.

 

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Zentrale Fragestellung sei hier, wie die 14-Tage-Frist zu berechnen sei. Gemäß § 41 Wahlordnung (WO) finden für die Berechnung der Frist die §§ 186-193 BGB entsprechende Anwendung. Folglich endet die Frist grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welche durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde (188 Abs. 2 BGB). Der Tag endet jeweils um 24 Uhr. Die Wahlvorschläge sind daher noch rechtzeitig eingegangen und hätten bei der Betriebsratswahl mitberücksichtigt werden müssen.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung ist brandaktuell, da im nächsten Jahr die ordentlichen Betriebsratswahlen anstehen. Zwar hat der Gesetzgeber in § 41 WO nun einen Abs. 2 eingefügt, jedoch bleibt die Entscheidung auch unter der neuen Gesetzeslage gültig. § 41 Abs. 2 WO bestimmt, dass der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen kann bis zu der ihm Erklärungen zugehen müssen und dass diese Uhrzeit nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen darf. Sollte man als Wahlvorstand nicht bis um 24 Uhr am Fristende den Briefkasten leeren wollen, sollte man daher von dieser Vorschrift Gebrauch machen!