Eine Bande im Sinne des Betäubungsmittelrechts liegt nicht schon dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam die Drogengeschäfte Dritter unterstützen. Mit Beschluss vom 21. April 2026 (4 StR 679/25) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an den Bandenbegriff des § 30a Abs. 1 BtMG präzisiert: Nicht die Rolle des Einzelnen steht dabei im Mittelpunkt, sondern die Frage, worauf die gemeinsame Bandenabrede gerichtet ist.
Der Entscheidung lag ein Fall von Kokain-Schmuggel am Frankfurter Flughafen zugrunde. Zwei der Angeklagten waren als Bundespolizisten am Flughafen eingesetzt und hatten aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu den Gates. Den Gate-Bereich konnten sie über einen Mitarbeiterausgang verlassen, ohne die regulären Zollkontrollen passieren zu müssen. Diese Möglichkeit nutzten sie und verabredeten sich gemeinsam mit anderen Beteiligten dazu, über einen längeren Zeitraum größere Mengen Kokain für andere Drogenhändler unter Umgehung der Zollkontrollen aus dem Flughafen zu bringen. Die Aufgabe der anderen Beteiligten bestand darin, Kontakt zu den in Europa ansässigen Drogenhändlern aufzunehmen und die für die Transporte notwendigen Informationen an die Bundespolizisten weiterzuleiten. In der Folge ging es um mehrere Fälle von Kokain-Lieferungen aus Südamerika.
Das Landgericht Essen (Urteil vom 9. Juli 2025 – 26 KLs 10/25 (71 Js 1200/24)) verurteilte die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Gegen das Urteil legten die Angeklagten Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
WANN WIRD EIN ZUSAMMENSCHLUSS ZUR BANDE?
Der Bundesgerichtshof knüpft an seine ständige Rechtsprechung zum Bandenbegriff an. Danach setzt eine Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich für eine gewisse Dauer zur Begehung mehrerer selbstständiger Straftaten verbinden. Auch Personen, deren Tatbeitrag sich im Einzelfall lediglich als Gehilfentätigkeit darstellt, können danach grundsätzlich Bandenmitglieder sein.
Für § 30a Abs. 1 BtMG zieht der Bundesgerichtshof jedoch eine entscheidende Einschränkung: Bei einem Tatbestand, der – wie das bandenmäßige Handeltreiben nach § 30a Abs. 1 BtMG – keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds voraussetzt, darf sich die Bandenabrede nicht ausschließlich darauf richten, Straftaten außenstehender Haupttäter zu fördern. Erforderlich ist vielmehr, dass zumindest einem Mitglied der Gruppe nach der gemeinsamen Abrede eine Aufgabe zukommen soll, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellt. Eine bloße „Bandenbeihilfe“ sieht das Gesetz insoweit nicht vor.
Gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall: Die Abrede der Angeklagten war lediglich darauf gerichtet, die Drogengeschäfte außenstehender Haupttäter zu unterstützen.
Begründung des Bundesgerichtshofs
Der Senat begründet seine Entscheidung mit den Gesetzesmaterialien zum Betäubungsmittelstrafrecht, die vornehmlich auf den Täterkreis abstellten. Auch ein Blick auf § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stütze diese Überlegung: Dort reiche die Bewaffnung eines Gehilfen ebenfalls nicht aus, um die Qualifikation zu erfüllen. Der Gesetzgeber habe mit der erhöhten Strafandrohung die besondere Organisationsgefahr einer auf Dauer angelegten Bande erfassen wollen. Gerade die enge Bindung der Mitglieder schaffe einen fortlaufenden Anreiz zur Begehung weiterer Straftaten. Diene die Verbindung dagegen ausschließlich dazu, Straftaten außenstehender Haupttäter zu fördern, fehle es an diesem eigenständigen Unrechtsgehalt.
WAS BEDEUTET DIE ENTSCHEIDUNG FÜR DIE PRAXIS?
Die Entscheidung ist für die strafrechtliche Praxis insbesondere wegen der erheblichen Folgen für den Schuldspruch und den Strafrahmen bedeutsam: Ein bloßer Zusammenschluss zur Unterstützung fremder Taten erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BtMG. Die daran anknüpfende Mindeststrafe von fünf Jahren kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Gerade in komplexen Betäubungsmittelverfahren lohnt sich daher ein genauer Blick auf die konkrete Bandenabrede und die Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten.
Zu allen Fragen wegen Verstößen gegen das BtMG oder gegen das Konsumcannabnisgesetz beraten und vertreten Sie die Fachanwälte für Strafrecht Dr. Jan-Carl Janssen, Jan-Georg Wennekers, und Jens Janssen.

