Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.1.2020 (Az.: 6 Sa 647/19)

Sachverhalt:

Die Parteien streiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und dabei insbesondere über die Frage, ob den Kläger am Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden trifft. Die Beklagte betreibt einen Kfz-Handel und eine Werkstatt. Neben dem Kläger arbeitet dort auch der Zeuge A . Der Kläger ist 24 Jahre alt. Er war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 bei der Beklagten als Servicetechniker gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.400,00 EUR beschäftigt. Der Kläger war in der Zeit vom 11.12.2018 bis zum 18.12.2018 arbeitsunfähig. Für diese Zeit erhielt er von der Beklagten keine Entgeltfortzahlung. Dieser nicht gezahlte Betrag ist in rechnerisch unstreitiger Höhe der Gegenstand der Klage. Die Arbeitsunfähigkeit war auf eine Knieverletzung zurückzuführen, die sich der Kläger bei einem Vorfall am 11.12.2018 zugezogen hatte. Vor Arbeitsbeginn an jenem Tag hatte der Kläger den Zeugen A von hinten umklammert, ohne dass dem eine Auseinandersetzung vorausgegangen wäre. Als der Zeuge sich umdrehte, fielen beide um. Dabei zog sich der Kläger am Knöchel eine Verletzung zu. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger zuvor versucht hatte, den Zeugen zu Fall zu bringen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, ohne dass ihn ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG treffe. Nach der zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung komme die Annahme eines Verschuldens nur bei einer vom Arbeitnehmer provozierten Schlägerei in Betracht. Eine Schlägerei habe aber nicht stattgefunden, sondern lediglich eine freundschaftliche Rangelei. Die Bekundung des Zeuge A , er, der Kläger, habe versucht dem Zeugen die Beine wegzuziehen, sei unzutreffend. Vielmehr habe er den Zeugen freundschaftlich von hinten umklammert, dieser habe sich in der Umklammerung umgedreht und seinerseits versucht sich an ihm festzuhalten. Bei dieser Umdrehung seien sie dann beide umgefallen.

Leitsätze des Gerichts:

  1. Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seine Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
  2. Bei diesem Verschulden geht es um ein Verschulden gegen sich selbst und damit Unfälle eines unverständigen, ungewöhnlich leichtfertigen oder mutwilligen oder gegen die guten Sitten verstoßen ein Verhalten.
  3. Von einem solchen Verschulden ist nicht auszugehen, wenn junger männlicher Arbeitnehmer ein freundschaftliches Gerangel beginnt und sich selbst im Rahmen dieses Gerangels verletzt.

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