Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 8.9.2021 (Aktenzeichen 5 AZR 149/21) entschieden, dass im Falle einer Eigenkündigung eines Arbeitnehmers, der am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert wird, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, da diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin machte hingegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden.

 

Die beiden Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage jeweils stattgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten (Arbeitgeber) hatte Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zwar mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Arbeitgeber jedoch erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.

Im streitgegenständlichen Fall konnte die Beklagte nach diesen Grundsätzen den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Allein die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit, trotz Hinweis des Senats, nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 Sa 619/19