Der Europäische Gerichtshof hat letzte Woche entschieden (Urt. v. 9.3.2021, Rs. C-580/19), dass Rufbereitschaft nur als Arbeitszeit gewertet wird, wenn man in dieser Zeit seine Freizeit „frei“ gestalten kann.
Achtung: Die Einordnung als Arbeitszeit, heißt nicht, dass diese auch so vergütet werden muss! Das hängt von nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträgen ab.
Geklagt hatte ein Feuerwehrmann aus Hessen, der die Rufbereitschaft außerhalb der Dienststelle verbringen darf. Jedoch hat er die Vorgabe, dass er innerhalb von 20 Minuten einsatzbereit – in Arbeitskleidung im Einsatzwagen an der Stadtgrenze – sein müsse. Seine Freizeitgestaltung werde daher erheblich eingeschränkt.
Die zentrale Frage war, ob es sich bei Bereitschaftszeiten in Form der Rufbereitschaft um Arbeitszeit oder um Ruhezeit im Sinne der europäischen Richtlinie 2003/88 handelte. Dies ist vor dem Hintergrund des Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen wichtig. Im konkreten Fall war es möglich, dass der Kläger nach einer 42-Stunden-Tagschicht-Woche von Freitag 17 Uhr bis Montag 7 Uhr Bereitschaftsdienst in Form der Rufbereitschaft zu leisten hatte.
Die RichterInnen haben klargestellt, dass sich Arbeitszeit und Ruhezeit ausschließen. Man müsse zwei Faktoren berücksichtigen: (1) die Kürze der Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer im Einsatzfall die Arbeit aufzunehmen hat und (2) wie oft er im Durchschnitt während seiner Bereitschaftszeiten normalerweise tatsächlich Leistungen zu erbringen hat.