Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.1.2022 (Aktenzeichen 5AZR 217/21, Pressemitteilung) entschieden, dass Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin wollte an einer privaten, staatlich anerkannten Universität Humanmedizin studieren. Nach der dortigen Studienordnung muss man als Zugangsvoraussetzung hierfür ein 6-monatiges Praktikum in der Krankenpflege ableisten.  Daher absolvierte die Klägerin bei der beklagten Krankenhausbetreiberin ein 6-monatiges Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Es wurde keine Zahlung einer Vergütung vereinbart. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin die Vergütung in Höhe des damaligen Mindestlohns in Höhe von 9,19 € brutto verlangt. Sie berief sich auf das Mindestlohngesetz (MiloG). Die Klägerin ist der Ansicht, ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiloG, weshalb die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht eingreife.

 

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

 

Entscheidung

 

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte war nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 22 MiloG erfasst nicht nur verpflichtende Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzungen zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Der Wille des Gesetzgebers sei hier eindeutig. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich hier um eine private Universität handelt, da die Universität staatlich anerkannt ist. Die Zugangsvoraussetzung ist daher im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. Damit wird gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn für Praktikanten nicht sachwidrig umgangen wird.

 

Praxistipp

 

Die Entscheidung stellt klar, dass auch Vorpraktika für Studiengänge an privaten, staatlich anerkannten Hochschulen nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. Diese Entscheidung ist daher wichtig, um Rechtssicherheit zu schaffen.