Mit Beschluss vom 27.10.2021, Az.: XII ZB 123/21 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Fall leistungsfähiger sonstiger zum Unterhalt verpflichteter Verwandter, wie z.B. Großeltern, keine gesteigerte Unterhaltspflicht des Elternteils gegeben ist.

Vorliegend ging es um den Fall, in dem ein Elternteil auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommen wurde. Im Regelfall richtet sich die Unterhaltspflicht nach den Maßstäben des § 1603 II S. 1, 2 BGB. Dadurch trifft den Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Diese hat zur Folge, dass besondere Ansprüche an die Erzielung von Erwerbseinkommen gestellt werden und ggf. nur der niedriger sogenannte notwendige Selbstbehalt anzuwenden ist. Dadurch verbleibt dem Elternteil nur ein geringerer Anteil seines Einkommens für sich selbst.

Nach der Entscheidung des BGH entfällt diese gesteigerte Unterhaltspflicht aber in den Fällen, in denen andere verwandte Unterhaltspflichtige, wie z.B. über den Enkelunterhalt verpflichtete und auch leistungsfähige Großeltern, vorhanden sind.

Dabei ist zu beachten, dass der unterhaltspflichtige Elternteil sowohl die eigene Begrenzung der Leistungsfähigkeit wie auch das Vorhandensein eines leistungsfähigen zum Unterhalt verpflichteten Verwandten darlegen und beweisen muss.

Ein weiterer interessanter Aspekt der Entscheidung betrifft die Inanspruchnahme aufgrund eines auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsanspruchs.

Auch diesem kann die veränderte Grundlage der Unterhaltspflicht entgegengehalten werden. Die Unterhaltsvorschusskasse kann sich dann aber nicht an den leistungsfähigen Verwandten wenden, da ein Übergang von Ansprüchen gegen diesen gesetzlich nicht vorgesehen und nicht geregelt ist.