Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 29.03.2022 – 5 TaBV 12/21 entschieden, dass die Anordnung einer Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den festgelegten Pausen gestattet ist, regelmäßig nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt, da die Anordnung die Einhaltung der Arbeitszeit sicherstellen soll und somit nicht das Ordnungsverhalten, sondern das Arbeitsverhalten betrifft.

Sachverhalt

 

Dem Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer arbeitgeberseitigen Anweisung, nach der Rauchen nur in den Pausen gestattet ist.

 

Die Arbeitgeberin, ist ein Logistikdienstleister in einem Seehafen. Sie vereinbarte mit dem Betriebsrat am 01.09.2011 eine Betriebsordnung, in der u.a. geregelt war, dass für das gesamte Betriebsgelände ein generelles Rauchverbot bestehe. Das Rauchen sei ausdrücklich nur auf den dafür ausgewiesenen Plätzen (Raucherinseln) gestattet.

 

Im Jahr 2020 kam es bei mehreren holzverarbeitenden Unternehmen in der Nachbarschaft des Seehafens zu Bränden. Die Arbeitgeberin gab daraufhin im November 2020 neue Verhaltensmaßregeln für das Betriebsgelände des Seehafens heraus, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass das Rauchen ausschließlich auf den „Raucherinselns“ und ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet sei.

 

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass die Anordnung, dass nur noch während der tariflich vorgeschriebenen Pausen geraucht werden darf, der Zustimmung des Betriebsrates bedürfe.

 

Auch sei die Regelung zum Rauchen in der Verhaltensordnung aus November 2020 nicht hinreichend rechtssicher. Ein Arbeitnehmer könne daraus nicht entnehmen, wann er sich in den Raucherinseln aufhalten dürfe und ob er zuvor ausstempeln müsse. Nach der bisherigen Betriebsordnung seien ungeplante, eingeschobene Arbeitsunterbrechungen, in denen geraucht werden konnte, grundsätzlich möglich gewesen, was nicht zu zusätzlichen Pausenzeiten geführt habe.

 

Das Arbeitsgericht hat in erster Instanz den vom Betriebsrat geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen. Auch die hiergegen vom Betriebsrat erhobene Beschwerde vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

 

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern ist der Ansicht, die Arbeitgeberin habe mit der Anordnung, dass Rauchen ausschließlich in der tariflich vorgesehenen Pause gestattet sei, kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt.

 

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung zum Verhältnis von Rauchen und Arbeitszeit ist nicht vorhanden.

 

Gegenstand des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechtes ist es, die Arbeitnehmer hieran gleichberechtigt zu beteiligen.

 

Dagegen sind Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren – sog. Arbeitsverhalten – nicht mitbestimmungspflichtig. Dies sind nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird.

 

Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher objektive Regelungszweck überwiegt. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens.

 

Die Anordnung der Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den Pausen, also außerhalb der Arbeitszeit, gestattet sei, betreffe ausschließlich das Arbeitsverhalten. Die Regelung diene nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer. Sie sei ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gerichtet. Während des Rauchens könnten die Arbeitnehmer des Seehafens grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbringen. Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen stelle eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit dar. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, solche Arbeitsunterbrechungen zu dulden. Vielmehr hätten die Arbeitnehmer während der festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung zu erbringen.