Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.9.2020 – Az. XII ZB 499/19
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Auskunftsanspruch des Kindes gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Spitzenverdiener ihre Auskunft über das Einkommen in Rahmen einer Kindesunterhaltsberechnung nicht auf die Angabe beschränken dürfen, sie seien „unbegrenzt leistungsfähig“. Als Spitzenverdiener sind hier Personen anzusehen, die über ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 5.500,00 € verfügen.
Damit schloss sich der BGH in großen Teilen der Argumentation der vorinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Entscheidung vom 23.4.2019 – Az. 533 F 11011/18) an.
Zur Bestimmung des Unterhalts wird regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Diese sieht ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5.500,00 € vor, dass die Höhe des Unterhalts jeweils nach dem konkreten Einzelfall bestimmt werden müsse. Bisher wurde in diesen Fällen die Düsseldorfer Tabelle nicht einfach fortgeschrieben.
Aus der Entscheidung des BGH geht nunmehr jedoch hervor, dass eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrag (derzeit 5.500,00 €) nicht mehr ausgeschlossen sei. Zur Begründung wird unter anderen ausgeführt, dass sichergestellt werden müsse, dass die Kinder auch bei höheren Einkommen der Eltern an deren Lebensstandard teilnehmen. Die faktische Festschreibung des Kindesunterhalts bei einem Elterneinkommen, dass den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigt, auf die bisher vorgesehene höchste Einkommensgruppe liefe die aber zuwider. Durch die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle könne die Teilhabe der Kinder am Lebensstandard der Eltern gesichert werden.
Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die AnwältInnen Tina Wienecke, Floris Bittlinger und Juliane Rosen gerne zur Verfügung.