Das LAG Baden-Württemberg hat kürzlich in einem Einzelfall entschieden (Urteil vom 25. November 2020,10 SA 52/18), dass auch die verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit die verhaltensbedingte Kündigung begründen kann.

 

Sachverhalt

Der Kläger war seit Juli 2016 überwiegend durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte wies ihn im November 2016 schriftlich darauf hin, dass er seiner Mitteilungspflicht im Krankheitsfall aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nachkommen müsse. Der Kläger war ohne Entschuldigung zunächst 3 Tage lang nicht zur Arbeit erschienen. Dieses Verhalten hatte die Beklagte abgemahnt. 3 Monate später erhielt er eine weitere Abmahnung, weil er seine Anzeigepflicht im Krankheitsfall verletzt habe. Als der Kläger 5 modernere später seine Monate später seiner Arbeitsunfähigkeit Bescheinigung erneut zu spät Abgabe, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Der Betriebsrat hatte der ordentlichen Kündigung widersprochen.

 

Entscheidung

 

Die Klage ist begründet. Im vorliegenden Fall war die Beklagte zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Der Kläger hat seine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit schuldhaft mehrfach trotz vorangehende Abmahnungen verletzt. Insbesondere, wer bereits weiß, dass die Arbeitsunfähigkeit noch länger andauert und dennoch die Folgebescheinigung verspätet abgibt, verstößt gegen seine vertragliche Nebenpflicht aus § 5 EFZG.

Die bei einer Kündigung zu erfolgende Interessenabwägung fiel hier zugunsten des Beklagten aus.

 

Dieses Urteil zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber rechtzeitig vorzulegen.