Vor dem Schwurgericht in Freiburg verteidigte Rechtsanwalt Wennekers zuletzt in einem Sicherungsverfahren in einem Tötungsdelikt. Das Verfahren wurde medial durch die Badische Zeitung begleitet.

Der Fall zeigt beispielhaft, dass bei Tötungsdelikten die Schwierigkeiten oftmals nicht in der Aufklärung der äußeren Umstände, als vielmehr in der Aufklärung der inneren Tatseite liegen.

Wenn aufgrund feststellbarer Umstände der Täter ohne vorwerfbare Schuld handelt (§ 20 StGB), etwa weil er durch eine Psychose beeinträchtigt und daher nicht mehr zur freien Willensbildung fähig war, kann er nicht verurteilt werden, sondern ist freizusprechen. Im sogenannten Sicherungsverfahren wird dann geprüft, ob durch die Erkrankung, die die Willensbildung beeinträchtigt hat, noch eine Gefahr vom Beschuldigten ausgeht und welcher Behandlung er bedarf. Es wird dann entweder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), oder in einer Entziehungsanstalt in Frage kommen (§ 64 StGB) – wobei diese beiden in bestimmten Fällen auch nebeneinander angeordnet werden können.

Bei Tötungsdelikten – soweit die Täterschaft grundsätzlich beweisbar erscheint – ist die innere Tatseite für die Verteidigung – ganz unabhängig von psychiatrischen Problemen – stets von besonderer Wichtigkeit. Denn sowohl kommt es für die Fragen nach den sogenannten Mordmerkmalen entscheidend darauf an, was sich der/die Täter/in gedacht hat, als auch bei der Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Totschlags wird die Motivlage und ein möglicher Affekt auch ein zentrales Kriterium der Strafzumessung sein. Für die tragfähige Feststellung der inneren Tatseite werden Angaben der beschuldigten Person selbst immer im Zentrum der gerichtlichen Erwägungen stehen.

Daher gilt bei derart schweren Vorwürfen ganz besonders: Machen Sie keine Angaben ohne einen erfahrenen Strafverteidiger um Rat gefragt zu haben. Nur ein ausgewiesener Experte wird in der Lage sein, die Möglichkeiten und Risiken eines solchen Falles abzuschätzen – keinesfalls ist immer „alles verloren“ und alternativlos eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erwarten.

 

Die Fachanwälte für Strafrecht Jan-Georg Wennekers, Dr. Jan-Carl Janssen und Jens Janssen stehen Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.