In einem sehr umfangreichen Verfahren mit dem Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in einer Vielzahl von Fällen vertraten die Strafverteidiger Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers zwei der Hauptangeklagten vor der 2. Großen Strafkammer am Landgericht Freiburg.
Den Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit weiteren Angeklagten zu einer Bande zusammengeschlossen und gemeinsam eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen in Rathäusern, Feuerwehrhäuser und Schnellrestaurants, sowie Aufbrüche von Geldautomaten verübt zu haben. Dabei wurden sogenannte Rettungsspreizer eingesetzt, um auch besonders stabile Tresore öffnen zu können.
Die Tatserie hatte große mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Das Verfahren war außerordentlich umfangreich und von einer komplexen Beweislage geprägt.
In einer solchen Prozesslage kann es sinnvoll sein, mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft das Gespräch über eine „Verständigung im Strafverfahren“ (sog. Deal) gemäß § 257c StPO zu suchen. Derartige Gespräche dienen dazu es auszuloten, welches Strafmaß im Falle eines Geständnisses angemessen erscheinen würde. Gleichzeitig können im Rahmen solcher Gespräche streitige Taten im Wege von Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden werden, was vielfach sehr günstige Folgen im Hinblick auf Strafhöhen und Einziehungsbeträge für Angeklagte haben kann.
Im vorliegenden Verfahren wurde unter Beteiligung der Verteidiger Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers eine Verständigung getroffen, die weit unter den ursprünglichen Strafvorstellungen der Staatsanwaltschaft lag.
Die Presse berichtete unter anderem wie folgt:
SWR v. 12.1.2026
Baden-Württemberg
Nach großer Diebstahlserie in Süddeutschland: Sieben Männer in Freiburg angeklagt
Für eine Serie von Einbrüchen in Rathäuser und Fastfood-Restaurants in ganz Süddeutschland sind nun sieben Männer angeklagt. Sie sollen Blankopapiere und Bargeld gestohlen haben.
Badische Zeitung v. 6.3.2026
Am Landgericht Freiburg neigt sich der Prozess um den serienmäßigen Bandendiebstahl in Rathäusern in Süddeutschland dem Ende zu. Jetzt wurden die Schlussvorträge gehalten.
Badische Zeitung v. 10.3.2026
Im Bandendiebstahl-Prozess am Landgericht Freiburg sind mehrere Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt worden. Einer plante die Taten aus dem Gefängnis, einer wurde freigesprochen
In diesem komplexen Verfahren bestätigte sich einmal mehr: Eine der wichtigsten Weichenstellungen im Strafprozess ist die Beantwortung der Frage, ob eine auf einen Freispruch zielende Verteidigung sinnvoll erscheint, oder ob es darum gehen muss, ein möglichst günstiges Strafmaß zu erzielen. Die Mandanten hierzu vorausschauend zu beraten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Strafverteidigung. Von den Fachanwälten für Strafrecht Dr. Jan-Carl Janssen, Jan-Georg Wennekers und Jens Janssen erhalten Sie eine realistische Einschätzung zu den Chancen und Risiken Ihres Verfahrens.
Die Vorschriften zum (schweren) Bandendiebstahl lauten wie folgt:
§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
[…]
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
[…]
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
[…]
§ 244a StGB Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die „Verständigung“ im Strafverfahren ist wie folgt geregelt:
§257c StPO Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

