Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte am 10.5.2021 (Aktenzeichen 1 TA BV 3/21) entschieden, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats auslöst.

Sachverhalt

 

Die Beteiligten stritten über die Pflicht der Arbeitgeber eines gemeinsamen Betriebs, mehrere Umsetzungen von Mitarbeitern aufzuheben.

 

Der Arbeitgeber unterhielt 2 Standorte in einer Stadt. Für den Servicebetrieb werden jeweils Rahmen Dienstpläne für 3 Monate abgeschlossen. In Ausfüllung dieser Rahmendienstpläne werden Einzeldienstpläne vom Abteilungsleiter erstellt, die der Betriebsrat einsehen kann. Der Abteilungsleiter teilte 2 Beschäftigte von Standort A im 12 km entfernten Standort B, und einen Mitarbeiter von Standort B in Standort A ein. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sah der Arbeitgeber nicht, da die Beschäftigten am neuen Standort in derselben Tätigkeit beschäftigt würden. Der Betriebsrat hingegen hielt diese Versetzungen für mitbestimmungspflichtig.

Entscheidung

 

Das Landesarbeitsgericht gab den Betriebsräten Recht.

 

Selbst dann, wenn sich weder die Arbeitsaufgabe noch die Verantwortung noch die Eingliederung in die Organisation ändern, löse die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG aus. Voraussetzung sei nur, dass die Dauer von 4 Wochen überschritten werde. Allein die Zuweisung der Tätigkeit gegenüber ein anderes Gesamtgepräge, sodass allein dieser Umstand den zugewiesenen Arbeitsbereich als anderen erscheinen lasse. Da die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr unterschiedlich sein, liege auch kein Bagatellfall vor, in dem der Arbeitsort wegen der entsprechenden Nähe als vernachlässigbar anzusehen wäre. Die Zuweisung der Arbeit am anderen Klinikstandort unterscheidet sich nicht von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Daher sei die Mitbestimmungspflicht aus § 99 BetrVG eröffnet.

 

Praxishinweis

 

Die Entscheidung ist zu begrüßen und stärkt die Rechte des Betriebsrats. Sie zeigt insbesondere nochmals, dass es sich als Betriebsrat lohnt, die Mitbestimmungsrechte immer wieder durchzufechten.