OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2020 (Ausl 301 AR 156/19)

Dieser von Rechtsanwalt Jan-Georg Wennekers erstrittene Beschluss zeigt, dass es sich für die Verteidigung in Auslieferungsverfahren lohnt, sich über die innenpolitische Lage des Zielstaats zu informieren und entsprechend vorzutragen. Vgl. insoweit auch die Berichterstattung auf ZEIT ONLINE v. 09. März 2020: Deutsches Gericht lehnt Auslieferung nach Polen ab.

Das Oberlandesgericht folgt im Beschluss vom 17.02.2020 (Ausl 301 AR 156/19) dem Vortrag der Verteidigung, dass aufgrund systemischer Mängel eine unabhängige Justiz und damit letztlich das Grundrecht auf ein faires Verfahren in Polen in Folge der Justizreform nicht mehr gewährleistet ist. „Der Auslierfungshaftbefehl des Senates vom 02.12.2020 war aufzuheben, weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklung in Polen im Rahmen der „Justizreform“ als zumindest derzeit unzulässig erweist. (§ 15 Abs. 2 IRG (…)).“ Der Senat schärft damit seine Rechtssprechung, die bereits im Beschluss vom 07.01.2019 (Ausl 301 AR 95/18) angelegt war.

Weitere Informationen sind auch bei Legal Tribune Online, Berichterstattung vom 09.03.2020 abrufbar: Zweifel an fairem Verfahren: OLG Karls­ruhe lehnt Auslieferung nach Polen ab.