Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2022 (AZ: 7 ABR 27/21) entschieden, dass das Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert von fünf, nicht dazu führt, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig endet.

 

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u.a. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.

SACHVERHALT

 

In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

 

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen.

ENTSCHEIDUNG

 

Die Rechtsbeschwerde vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung trotz des Absinkens unter den Schwellenwert von fünf, nicht vorzeitig beendet ist. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 31. August 2021 – 4 TaBV 19/21 –

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2022