Bislang war die Adoption von Stiefkindern in nichtehelichen Familien rechtlich ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung vom 26.3.2019 festgestellt, dass diese Rechtslage
verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine neue Regelung zu treffen
(vergleiche Bundesverfassungsgericht vom 26.3.2019 – 1 BvR 673/17).
Die beanstandete Regelung verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen das Gleichheitsgebot
gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, da Stiefkinder in nichtehelichen Familien gegenüber Stiefkindern
in ehelichen Familien ohne ausreichenden Grund benachteiligt werden; bislang ist in nichtehelichen Gemeinschaften
eine Stiefkindadoption nämlich nicht möglich, ohne dass die Verwandtschaft zu dem anderen Elternteil erlischt.
Jetzt liegt ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
umsetzt und die Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ermöglicht. Die Vorschriften über die Stiefkindadoption
in ehelichen Familien sind danach auf Personen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen
Haushalt entsprechend anzuwenden. Es werden zudem zwei Regelbeispiele für das Vorliegen einer verfestigten
Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt aufgestellt: mindestens zweijähriges Zusammenleben oder
Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind.
Mehr Informationen beim Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz: