Wir weisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs  (Urteil vom 23.1.2019 5 StR 479/18 (LG Dresden)) zur Annahme von sog. Paysafe-Codes hin. Die Entscheidung betrifft ferner den täuschungsbedingten Erwerb von einem Computerprogramm, das rechtlich verboten ist. Beim Erwerber tritt ein Vermögensschaden in Höhe des Kaufpreises ein. Der Anbieter derartiger Software macht sich der Geldwäsche (§ 261 StGB), eines Verstoßes gegen das Urhebergesetz (§ 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) und des Betrugs (§ 263 StGB) strafbar. Leitsätze veröffentlicht in der NStZ-RR 2019, 112:

 

StGB §§ 261 I Nr. 4 a und b, II Nr. 1, 263 I, II, 46 b I Nr. 1; KWG §§ 1 XI 1 Nr. 7, 1 I a Nr. 4 c, 54 I Nr. 2; ZAG a. F. § 31; UrhG §§ 69 c Nr. 3, 106 I; MarkenG §§ 14 II Nrn. 1 und 2, § 143 I Nr. 1, II

„1. Die (gewerbsmäßige) Annahme von aus Straftaten erlangten Paysafe-Codes und Auszahlung des einlösbaren Wertes abzüglich einer Provision ist als Geldwäsche nach § 261 I Nr. 4, II Nr. 1 StGB strafbar.

2. Bei Paysafe-Codes handelt es sich hingegen nicht um Rechnungseinheiten i. S. von § 1 XI 1 Nr. 7 KWG und damit auch nicht um Finanzinstrumente, so dass durch deren Annahme der Tatbestand des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen gem. § 54 I Nr. 2 KWG nicht erfüllt wird.

3. Wer ohne Einwilligung des Rechtsinhabers und sonstige Berechtigung Produkt-Keys und Links zum Herunterladen der Software Computerprogramme anderen (hier: Käufern) übermittelt, verbreitet diese i. S. von § 69 c Nr. 3 UrhG und macht sich damit nach § 106 I UrhG strafbar.

4. Beim Verkauf von Computersoftware über das Internet mittels Download-Links und unrechtmäßig erlangter Produkt-Keys entspricht der Betrugsschaden dem Kaufpreis. Bei wirtschaftlicher Betrachtung kommt der bloß faktischen Ermöglichung einer unrechtmäßigen Nutzung – auch wenn die Software voll funktionsfähig und ein rechtlich mögliches Vorgehen des Rechtshabers gegenüber den Käufern praktisch ausgeschlossen ist – kein die Kaufpreiszahlung kompensierender Gegenwert zu.

5. Die Voraussetzungen des § 46 b I 1 Nr. 1 StGB sind auch dann gegeben, wenn die Aussage des Täters jedenfalls eine sichere Grundlage für die Aburteilung eines Tatbeteiligten schafft (hier: durch Übergabe von Passwörtern zur Auswertung von Computern und Serverdaten), indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen.“

 

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

 

Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.