Mit Urteil vom 19.02.2020, Az.: 9 K 2019 hat das Finanzgericht Niedersachsen eine Entscheidung zum Betreuungs – und Erziehungs – oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 9 EStG) getroffen. Hier ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Aufteilung des Freibetrags besteht.

Das Finanzgericht hat sich insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ab wann eine Betreuung durch den umgangsberechtigten Elternteil zur Geltendmachung des Freibetrags berechtigt.

Dieser Freibetrag kann von einem Elternteil steuerlich geltend gemacht werden und führt so zu einer Einkommensteuersenkung. Leben Eltern getrennt, steht der volle Freibetrag grds. dem Elternteil zu, bei dem das Kind gemeldet ist (§ 32 Abs. 6 S. 8 EStG). Unter der Voraussetzung, dass der andere Elternteil eine nicht nur unwesentliche Betreuungsleistung erbringt, kann aber eine hälftige Aufteilung des Freibetrages erreicht werden.

Grundsätzlich ist im Regelfall bei einem Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % von einer Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang auszugehen, sodass die Voraussetzungen erfüllt sind. Auf sonstige Indizien kommt es in diesem Fall nicht an.

Das Gericht musste hier darüber entscheiden, wie sich einzelne Betreuungstage auswirken, wenn die Betreuung nicht die vollen 24 Stunden eines Tages umfasst (hier jeweils an Wochenenden von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr). Im Ergebnis hat das Gericht festgehalten, dass Betreuungstage für die zeitliche Betrachtung auch dann gezählt werden, wenn an diesen die Betreuungszeit deutlich mehr als 12 aber weniger als 24 Stunden betrug und der Kontakt über reine Besuchszwecke hinausging.

Selbst wenn der zeitliche Betreuungsanteil die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % unterschreitet, kann sich aus den Umständen und weiteren Indizien ergeben, dass der Betreuungsanteil auch in diesem Fall als nicht unwesentlich anzusehen ist und die Voraussetzungen für den Freibetrag vorliegen. Dies kann z.B. bei einer größeren Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern in Betracht kommen.

Im Ergebnis wird daher in der Regel der umgangsberechtigte Elternteil einen Anspruch auf den hälftigen Freibetrag haben. Soweit dieser bislang durch den anderen Elternteil voll beansprucht wurde, kann eine Aufteilung durch einen Wiederspruch (z.B. in Form eines Einspruchs gegen den eigenen Steuerbescheid) erreicht werden.