In einem vom Landgericht Freiburg zu entscheidenden tieftraurigen Fall, in dem eine 83-jährige Ehefrau ihren 88-jährigen dementen Partner erstickt hatte, weil sie mit der Pflege völlig überlastet war und keinen Pflegeplatz bekommen hatte, hat das Schwurgericht die Angeklagte letztendlich nach der festgestellten Tötung des Ehepartners zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

In derartigen Fällen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Urt. v. 11.3.2015 – 2 StR 423/14 (NStZ-RR 2016, 110, beck-online) zum Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles von besonderer Bedeutung:

StGB §§ 212, 213 2. Alt., 52, 70 I; BtMG § 30 I Nr. 3

1. Sprechen für die des Totschlags schuldige Angeklagte eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe (Ersttäterin, von Reue und Einsicht getragenes Geständnis, durchgreifende positive Veränderung ihrer Lebenssituation, vom Tatopfer ausgehende Gefahr einer Zerstörung dieser Lebensperspektive, spontane, durch Beleidigung, Provokation seitens des Opfers und Erregung der Angeklagten bedingte Tat sowie prognostisch günstiges Haftverhalten), denen nicht ein einziger Strafschärfungsgrund gegenüber steht, so ist die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 213 2. Alt. StGB, für die schon ein Zusammentreffen mehrerer Milderungsgründe genügen kann, rechtsfehlerhaft.

2. Wird der Totschlag durch unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln begangen, so wird § 30 I Nr. 3 BtMG vom Totschlagstatbestand nicht verdrängt, sondern steht mit ihm in Tateinheit.

BGH, Urt. v. 11.3.2015 – 2 StR 423/14 (LG Aachen)

 

Vgl. insoweit auch

 

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