Das ArbG Karlsruhe hat mit Urteil vom 8.12.2021, Aktenzeichen 9 Ca 238/21 entschieden, dass allein das Tragen einer FFP2-Maske bei bei der Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten keine außergewöhnliche Erschwernis darstellt, die einen Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD begründet.

 

Sachverhalt

 

Die Parteien streiten über eine Erschwerniszulage wegen des Tragens einer FFP2-Maske bei Reinigungsarbeiten.

 

Die Beklagte betreibt eine Klinik. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 19. Januar 1990 bis zum 31. Mai 2021 als hauswirtschaftliche Helferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.

 

Die Klägerin forderte von der Beklagten die Zahlung einer Erschwerniszulage für das Tragen einer FFP2-Maske bei den hauswirtschaftlichen Arbeiten, da dies eine außergewöhnliche Erschwernis sei. Zudem hätten auch ihre Kolleg:innen eine Erschwerniszulage erhalten.

 

Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung, mit Hinweis darauf, dass es sich um eine Schutzmaßnahme zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus handele. Auch haben nur Mitarbeiter:innen, die bei ihrer Service-GmbH angestellt seien, eine Erschwerniszulage erhalten, für die der RTV-Gebäudereiniger zur Anwendung komme, was bei der Klägerin nicht der Fall sei.

 

Entscheidung

 

Das Arbeitsgericht Karlsruhe gab der Arbeitgeberin Recht und wies die Klage ab.

 

Die Klägerin habe demnach keinen Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen.

 

Hauswirtschaftliche Arbeiten unter der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus begründen dann keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage aus § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, wenn entsprechend § 19 Abs. 3 TVöD der Ansteckungsgefahr mit dem Tragen einer FFP2-Maske Rechnung getragen werde.

 

Auch sei allein das Tragen einer FFP2-Maske bei der Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten keine außergewöhnliche Erschwernis im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, sodass dafür kein Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD bestehe.

 

Darüber hinaus bestehe ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dann nicht, wenn wie in diesem Fall Beschäftigte zwar dieselbe Arbeit verrichten, dies aber für Arbeitgeber aus verschiedenen Branchen tun, die unterschiedliche Tarifverträge mit andersartigen Vergütungssystemen anwenden.