In Zeiten der Corona Pandemie spielen sowohl die Themen Urlaub als auch Krankheit eine wichtige Rolle. Grundsätzlich gilt, dass Krankheit während des Urlaubs dazu führt, dass die Urlaubstage gutgeschrieben werden, § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das folgt aus dem Gedanken, dass der Urlaub dem Gesundheitsschutz des/der Arbeitnehmer/in dienen soll und der Erholung gewidmet ist.

Nun stellt sich auch die Frage, was mit dem Urlaub bei langandauernder Krankheit passiert. Verfällt diese irgendwann?

Nach § 7 Absatz 3 Satz 1,2 BurlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in jedoch im Laufe des Jahres und ist seither durchgehend arbeitsunfähig, liegt darin ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund und die Urlaubsansprüche verfallen erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Anfang Juli (Pressemitteilung Nummer 20/20 vom 7.7.2020) darüber zu entscheiden, ob die Urlaubsansprüche über den 15-Monatszeitraum hinaus noch bestehen und erst zu einem späteren Zeitpunkt verfallen. Diese Frage stellt sich, wenn der Arbeitgeber den/die Arbeitnehmer/in im Urlaubsjahr weder aufgefordert hat, seinen/ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen hat, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraum verfallen kann, obwohl der/die Arbeitnehmer/innen den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können. Die zu entscheidende Frage hat das BAG nun dem EuGH vorgelegt.

Es bleibt daher abzuwarten, ob der Urlaubsanspruch eventuell noch über die 15-Monatsfrist hinaus besteht.

Bei langandauernder Krankheit lohnt es sich also, auch die Urlaubsansprüche, die vor der Krankheit entstanden sind, geltend zu machen. Bedenken Sie immer, dass Urlaubsansprüche auch während der Krankheit entstehen.