Der Bundestag hat am 20.11.2020  einen Gesetzesentwurf zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie dem Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen.

Das Maßnahmenpaket soll schnell und gezielt helfen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Unternehmen und die Beschäftigten abzumildern und insbesondere betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Das Maßnahmenpaket enthält im derzeitigen Entwurf unter anderem folgende Komponenten:

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, wonach während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügige Beschäftigungen anrechnungsfrei bleiben.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die erleichterten Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Einzelheiten zu dem beschlossenen Gesetzesentwurf zur Beschäftigungssicherung und der Änderungsverordnungen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie hier:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/beschaeftigungssicherungsgesetz.html