Betriebsräte können auch über den 31.12.2020 weiter Betriebsratssitzungen per Telefon- und Videokonferenz durchführen. Der Gesetzgeber hat den § 129 BetrVG aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie bis 30.6.2021 verlängert.

Ende Mai 2020 hatte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 129 BetrVG eine Sonderregelung geschaffen, wonach die Teilnahme an Betriebsratssitzungen rückwirkend ab dem 01.03.2020 mittels Telefon- und Videokonferenz möglich ist, sofern sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Gleiches gilt für Ausschüsse des Betriebsrates. Betriebsversammlungen können nach § 129 Abs. 3 BetrVG hingegen nur mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden und nicht per Telefonkonferenz.

Die Regelung des § 129 BetrVG galt zunächst jedoch nur befristet bis zum 31.12.2020.

Mit dem Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz), das zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den § 129 BetrVG nunmehr bis 30.06.2021 verlängert.

Betriebsräte können somit auch über den Jahreswechsel bis zum 30.06.2021 Betriebsratssitzungen und Beschlüsse rechtssicher mittels Video- und Telefonkonferenz durchführen.

Dabei ist zu beachten, dass für den zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmung der Sitzungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Einladung maßgeblich ist.