Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20.07.2021 entschieden, dass die Verbreitung und Verwendung von Kinderfotos im Internet der vorherigen Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf.

Auslöser war die Veröffentlichung von Fotos der gemeinsamen Kinder der Antragstellerin (der Mutter) und des Antragsgegners (des Vaters) durch die neue Lebensgefährtin des Vaters auf ihrem Facebook- und Instagram-Account. Die Veröffentlichung erfolgte nur mit Zustimmung des Kindesvaters, die Kindesmutter wurde nicht gefragt. Die Kindesmutter forderte die Lebensgefährtin daraufhin zu Entfernung der Fotos erfolglos auf, der Kindesvater verweigerte die Zustimmung zum gerichtlichen Vorgehen gegen seine Lebensgefährtin. Daher wandte sich die Kindesmutter an das erstinstanzliche Gericht und beantragte notgedrungen die Übertragung der Entscheidungskompetenz in dieser Angelegenheit auf sich allein. Erstinstanzlich wurde der Mutter das Sorgerecht für die Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und Verbreitung der Kinderfotos übertragen.

Die Beschwerde des Kindesvaters hiergegen wies der Senat des erkennenden OLG Düsseldorf zurück. Zur Begründung führt das OLG aus, dass die unberechtigte Veröffentlichung der Fotos eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für die Kinder darstelle. Der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich würden, sei unbegrenzt und die Weiterverbreitung nahezu nicht kontrollierbar. Auch sei eine verlässliche Löschung der Bilder nicht möglich. Durch die Veröffentlichung sei die Integrität der Persönlichkeit und der Privatsphäre der Kinder spürbar tangiert, so dass die Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht sei.

Dies bedeutet, dass beide sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich gemeinsam gegen die Veröffentlichung von Fotos der gemeinsamen Kinder im Internet vorgehen müssen. Das Einwilligungsbedürfnis beider Elternteile folgt nach Ansicht des Gerichts aus § 22 KunstUrhG sowie Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO. Weigert sich ein Elternteil, gegen die Veröffentlichung vorzugehen, hat der andere Elternteil aufgrund der Einstufung als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz gemäß § 1628 BGB auf sich allein übertragen zu lassen. Das Gericht entschied im konkreten Fall, dass die Entscheidungskompetenz auf die Kindesmutter alleine zu übertragen sei, da die Kindesmutter im Gegensatz zum Kindesvater die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Verbreitung von Fotos durch die Lebensgefährtin des Vaters und damit in dieser konkreten Angelegenheit für eine dem Gesetz entsprechende Wahrnehmung der Belange der Kinder biete.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf bekräftigt mit dieser Entscheidung den besonderen Persönlichkeitsschutz eines minderjährigen Kindes und der letztlich nicht kontrollierbaren Weiterverbreitung von Fotos.