(Entscheidung des BGH vom 21.11.2018, gleichlaufend mit der Entscheidung des BGH vom 1.8.2018; siehe auch Beschluss des BGH vom 24.8.2016)

Das Gericht ermittelt den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung (hier betriebliche Anrechte bei VW) anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft.

Abweichend vom gesetzlichen Grundsatz, wonach maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung von Versorgungsanrechten, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu teilen sind, das Ende der Ehezeit ist, gilt bei laufendem Rentenbezug eines solchen Anrechts ein anderer, nämlich späterer, Bewertungszeitpunkt: das Deckungskapital ist hier auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum zu ermitteln. Denn wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird, kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle (und höhere) Ausgleichswert übertragen werden. Deshalb hat der BGH bei Teilung einer laufenden Versorgung gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln. Der Senat hat hierbei eingeräumt, dass hierin eine Abweichung der eigentlich gebotenen Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes liegt (Stichtag des Ehezeitendes ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags). Er hat das Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts bei laufendem Rentenbezug aus einer kapitalgedeckten Versorgung aber als unvermeidlich angesehen, weil der Versorgungsausgleich entfallen müsse, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später (aufgrund der bis dahin bereits bezogenen Rente) entfallen ist.