Das Kammergericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 27.10.2025, Az.: UF 176/24 zu den Voraussetzungen einer sog. „verfestigten Lebensgemeinschaft“ im Sinne der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB geäußert.

Diese Regelungen halten fest, dass ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten (oder ehemaligen Ehegatten) fortfällt, wenn die berechtigte Person eine neue Ehe schließt oder in einer sog. „verfestigte Lebensgemeinschaft“ lebt.

Häufig wird darum gestritten, wann eine neue Partnerschaft eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft darstellt.

Das Kammergericht hat nun entschieden, dass eine neue Partnerschaft keine“ verfestigte Lebensgemeinschaft“ in diesem Sinne darstellt wenn

– keine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt;
– die Partnerschaft eine Dauer von weniger als zwei bis drei Jahren aufweist;
– keine wirtschaftlichen Verflechtungen bestehen;
– keine größeren gemeinsamen Investitionen getätigt wurden;
– keine gemeinsame Elternschaft gegeben ist und
– die Personen auch in der Öffentlichkeit nicht als Paar wahrgenommen werden.

Diese Kriterien werden unter anderem herangezogen, um zu ermitteln, ob eine neue Partnerschaft sich bereits in solchem Maße verdichtet hat, dass sie als „verfestigt“ anzusehen ist.

Insbesondere in Fällen, in denen kein Zusammenleben in einer Wohnung, kein gemeinsames Wirtschaften und auch keine längere Dauer der Partnerschaft (zumindest drei Jahre) gegeben ist, kann eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn erhebliche zusätzliche Faktoren für diese sprechen. Deren Nachweis stellt sich in der Praxis häufig als sehr schwierig heraus.

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