Im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 208/23, stellte sich die Frage, ob eine Ehescheidung, welche im Iran allein auf Betreiben des Ehemannes durch Verstoßung der Ehefrau (talaq) eine sog. Privatscheidung darstellt, auch wenn zuvor ein familiengerichtliches Verfahren durchgeführt wird, welches die Unmöglichkeit der Versöhnung prüft und dessen Feststellung zwingende Voraussetzung der späteren Scheidungszeremonie ist.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss vom 01.07.2026, (anders als noch zuvor das Oberlandesgericht) fest, dass es sich in dem Fall, in dem ein Ehemann einseitig die Ehescheidung im Iran durch Verstoßung der Ehefrau (talaq) begehrt, auch bei vorgeschaltetem familiengerichtlichen Verfahren und anschließender Registrierung um eine Privatscheidung handelt.
Dies, da der eigentliche Rechtsgrund für die Ehescheidung nicht die Entscheidung eines Gerichts (hier Feststellung der Unmöglichkeit der Versöhnung oder die spätere Registrierung) oder einer staatlichen Behörde ist, sondern die rechtsgeschäftliche Willensentscheidung eines (oder beider) Ehegatten.
Dies hat zur Folge, dass diese Ehescheidung nicht der verfahrensrechtlichen Anerkennung nach § 109 FamFG unterliegt, sondern deren Wirksamkeit anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen ist. In der Folge kann keine Anerkennung der Ehescheidung erfolgen, da nach dem insoweit anwendbaren deutschen Scheidungsrechts eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden kann. Eine im Ausland vollzogene rechtsgeschäftliche Scheidung ist daher unwirksam und nicht anerkennungsfähig.

