Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 15.7.2021 (Aktenzeichen 3 Sa 188/21) entschieden, dass Arbeitnehmer: innen keinen Anspruch auf eine Schlussformel im Zeugnis haben, die Bedauern und gute Wünsche beinhalten.

Sachverhalt

 

Die Klägerin war seit Februar 2016 bei der Beklagten beschäftigt und kündigte selbst zum 31.12.2019. Sie erhielt ein Zeugnis, das hinsichtlich Verhalten und Leistung der Notenstufe gut entsprach, aber kein Bedauern und gute Wünsche in der Abschlussformel enthielt.

Die Klägerin begehrte daher die Ergänzung des Zeugnisses um folgende Schlussformel:

„Frau (…) verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 31.12.2019, was wir sehr bedauern. Wir bedanken uns für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen Frau (…) beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg.“

Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihr Ziel weiter.

Entscheidungsgründe

 

Das Landesarbeitsgericht München hat die Berufung zurückgewiesen. Es führt aus, dass ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11.12. 2012, Aktenzeichen 9 AZR 227/11) schon grundsätzlich kein Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis habe.

Außerdem sei die Bedauernsformel bei einer nur guten Bewertung, wie sie in diesem Falle vorläge, nach § 109 Absatz 1 und 2 Gewerbeordnung nicht üblich. Eine gute Beurteilung rechtfertige lediglich eine Dank-und Wünsche-Formel mit dem Inhalt: „Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute“. Ohne den Bedauernsausdruck wirke das Zeugnis weder in sich widersprüchlich noch stehe die Auslassung im Widerspruch zur Bewertung von Leistung und Verhalten im Übrigen. Die Äußerung einer solchen Empfehlung würde über das Mindestmaß hinausgehen und könne daher rechtlich nicht vom Arbeitgeber verlangt werden.

Ein Anspruch auf gute Wünsche für die private Zukunft bestehe ebenfalls nicht. Das Zeugnis soll das berufliche und nicht das private Fortkommen erleichtern.

 

Praxishinweis

 

Das Landesarbeitsgericht München hat mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt. Aus Arbeitnehmersicht ist das bedauerlich und scheint nicht zeitgemäß. Die Entscheidung zeigt jedoch, wie wichtig es ist, in einen Vergleich die Schlussformel mit aufzunehmen. Lassen Sie sich daher vor einer Auflösungsvereinbarung oder einer Eigenkündigung hierzu gerne von uns beraten.