§ 29a BtMG, §§ 17, 18 JGG – 3.087,8g Kokain

Mit Beschluss vom 11.11.2020 (2 StR 321/20) hat der Bundesgerichtshof über einen Fall der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) zweier Heranwachsender entschieden. Das Landgericht Frankfurt hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Es wurden ferner zwei Koffer und 3.098,8g Kokain eingezogen.

Es wurde Jugendstrafrecht angewendet (§105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG bejaht. Im Jugendstrafrecht ist der Erziehungsgedanke die Basis aller Regelungen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 JGG). Sanktionen im Jugendstrafrecht müssen erzieherisch und somit spezialpräventiv ausgerichtet sein (vgl. Janssen, J. (2020): Besonderheiten des Jugendstrafrechts – Aktuelle Entwicklungen und Reformen, Juristische Arbeitsblätter 11 (2020), S. 854-858). Für die Jugendstrafe ist ein dezidiert spezialpräventives Entscheidungsprogramm und ein spezialpräventives Leitkriterium vorgegeben.

Das bedeutet, dass die Höhe einer Jugendstrafe primär an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten ist. Diesen Grundsatz hat das Landgericht Frankfurt nicht beachtet.

Die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben:

„Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 mwN). Eine (…) lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281; vom 8. Januar 2015 – 3 StR 581/14 –, NStZ-RR 2015, 154 f.).“

Der Beschluss kann hier abgerufen werden.

Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 13.05.2020 – 5102 Js 205373/20 5/03 KLs 11/20.

Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens JanssenJan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.