Am 16.11.2021 wurde nach dreitägiger Hauptverhandlung vor dem Landgericht Offenburg wegen eines minder schweren Falls des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte der Mandant von Rechtsanwalt Wennekers zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Entsprechend dem Antrag der Verteidigung, wurde zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet, die ohne vorherigen Vollzug von Freiheitsstrafe angetreten werden kann. Dem mehrfach vorbestraften, bewährungsbrüchigen Angeklagten war das Handeltreiben mit 6 Kilogramm Amphetamingemisch vorgeworfen worden.

Durch die Staatsanwaltschaft Offenburg war in der Anklageschrift die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB ins Spiel gebracht, wie auch in der Presse berichtet worden war, vgl.

https://www.bo.de/lokales/ortenau/drogenhandel-und-koerperverletzung-34-jaehrigem-droht-verwahrung#

Zudem war dem Angeklagten neben dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte noch eine Körperverletzung zu Lasten eines Polizeibeamten vorgeworfen worden.

In der Hauptverhandlung konnte eine solche Körperverletzung aber ebenso wenig nachgewiesen werden, wie das Vorliegen der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Vielmehr ergaben sich in der Hauptverhandlung eine derartige Vielzahl von mildernden Umständen, dass trotz der früheren Verurteilungen in der Sache ein minder schwerer Fall angenommen werden und somit die hohe Mindeststrafe von fünf Jahren aus § 30 a BtMG umgangen werden konnte.

 

  • 30 a BtMG lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.

als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder

2.

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.