Eine Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat kann für im öffentlichen Dienst Beschäftigte (Beamte, Richter, Soldaten…) zu erheblichen Konsequenzen führen. Neben dem Statusverlust können Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Mögliche Konsequenzen müssen im Rahmen der strafrechtlichen Verteidigung zwingend Berücksichtigung finden.
1. Statusverlust kraft Gesetz
§ 41 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) bestimmt:
„(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
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wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
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wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.“
Entsprechende Regelungen für Richter finden sich in § 24 Nr. 1 DRiG, für Soldaten in § 48 SG. Für Landesbeamte gibt es entsprechende landesrechtliche Regelungen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verurteilung, nicht der Tatzeitpunkt. Die Verurteilung muss wegen einer vorsätzlichen Straftat erfolgen, eine fahrlässige Begehungsweise ist insoweit nicht ausreichend. Bei mehreren Straftaten (vorsätzliche und fahrlässige Straftaten oder erfolgsqualifizierte Delikte), die gleichzeitig abgeurteilt werden, gelten Besonderheiten.
Für Beamte (aber auch Soldaten und Richter) im Ruhestand droht bei einer Straftat, die vor dem Ende des Dienstverhältnises begangen wurde, der Verlust der Versorgungsansprüche. Wurde die Straftat nach Ende des Dienstverhältnis begangen, droht der Verlust der Versorgungsansprüche erst bei einer Verurteilung zu einer Freiheisttrafe aufgrund von einer vorsätzlichen Straftat von mindestens zwei Jahren.
Der Statusverlust tritt kraft Gesetz ein und muss von Gerichten im Rahmen der Strafzumessung besonders gewürdigt werden. Tritt der Statusverlust ein und fallen entsprechende Dienstbezüge weg, bleibt nur noch ein Gnadenverfahren oder ein Wideraufnahmeverfahren.
2. Disziplinarverfahren
Das materielle Dienstrecht ist für die Einladung eines Disziplinarverfahren maßgeblich. Das bedeutet, dass nicht automatisch jede Straftat von Beamten, Richtern oder Soldaten ein Dienstvergehen ist.
§ 77 Bundesbeamtengesetz (BBG) bestimmt:
„(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
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sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
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an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
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gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
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einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.“
Relevant ist zudem § 47 BeamtStG:
„(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.“
Aus strafrechtlicher Sicht prüfen wir zunächst, ob das vorgeworfene Verhalten innerdienstlich oder außerdienstlich ist.
Durch ein strafrechliches Urteil bestehen Bindungswirkungen hinsichtlich der tragenden tatsächlichen Feststellungen für ein etwaiges Disziplinarverfahren. Die Bindungswirkungen sind jedoch im Details beschränkt, wir beraten Sie insoweit gerne.