Im Medizinstrafrecht / Arztstrafrecht gilt es besondere Nebenfolgen im Blick zu haben. Neben einer strafrechtliche Verurteilungen kann gem. § 70 StGB durch das Gericht ein Berufsverbot gegen die Ärztin oder den Arzt verhängt werden. Ferner können Verurteilungen dazu führen, dass es zum Widerruf der ärztlichen Approbation kommt. Das Ruhen der ärztlichen Approbation kann bereits wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, angeordnet werden.

 

Berufsverbot gem. § 70 StGB

 

Das Berufsverbot ist in § 70 StGB geregelt. Die Vorschrift dient dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr der Begehung von Straftaten durch Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Berufsausübung. Die Anordnung eines Berufsverbot darf ausschließlich auf spezialpräventive Gründe gestützt werden, ferner muss ein berufstypischer Zusammenhang bestehen. Wer vorsätzlich gegen das Berufsverbot verstößt, macht sich gem. § 145c StGB strafbar. Die Anordnung eines Berufsverbots hat sich streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren. Es kann auch ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet werden, das in § 132a StPO geregelt ist.

 

Standesrechtliche Folgen: Ruhen und Widerruf der ärztlichen Approbation

 

Die Einhaltung der berufsrechtlichen ärztlichen Pflichten wird durch selbstständige Berufsgerichte der Länder überwacht. In Baden-Württemberg ist gem. § 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HBKG-BW) bei der Landesärztekammer ein Berufsgericht eingerichtet.

Das standesrechtliche Verfahren schließt sich an das strafrechtliche Ermittlungsverfahren an, so dass dessen Ausgang von zentraler Bedeutung ist (§ 56 Abs. 1 HBKG). Wird ein Strafverfahren im Laufe eines berufsrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tatsachen eingeleitet, so muss das berufsgerichtliche Verfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 2 HBKG). Hat das Strafverfahren mit einem Freispruch oder Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Tatbestandes oder Beweises geendet, so ist auch für das berufsgerichtliche Verfahren entschieden, dass eine Straftat nicht vorliegt. Wenn die Handlungen, wegen derer das Strafverfahren eingeleitet war, trotzdem als berufsrechtswidrig anzusehen sind, so hat sich der Beschuldigte noch im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten (§ 56 Abs. 3 HBKG).

Mögliche Sanktionen im standesrechtlichen Verfahren sind in § 58 HBKG-BW geregelt: Warnung, Verweis, Geldbuße bis 50.000 EUR, Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer und den Vertretungen und Ausschüssen der Untergliederungen und Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit in den Organen der Kammer und Vertretungen bis zur Dauer von fünf Jahren.

 

Bei Ärztinnen und Ärzten ist das Ruhen der Approbation in § 6 der BÄO (Bundesärzteordnung) und der Widerruf der ärztlichen Approbation in § 5 BÄO geregelt.

Der Widerruf einer ärztlichen Approbation (§ 5 BÄO) verwehrt jegliche ärztliche Tätigkeit und führt folglich auch zum Entzug einer etwaigen vertragsärztlichen Zulassung. Dies setzt zunächst eine strafrechtliche Verfehlung der Ärztin / des Arztes voraus, die rechtskräftig durch Urteil oder Strafbefehl festgestellt ist.

Das Ruhen der Approbation (§ 6 BÄO) kann auch ohne rechtskräftige Verurteilung angeordnet werden, wenn bei objektiver Beurteilung eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit der Ärztin oder des Arztes zur Berufsausübung gegeben ist.