Medizinstrafrecht u. Arztstrafrecht

Besonderheiten im Arztstrafrecht

 

Neben ihrer Arbeitsbelastung sehen sich Ärztinnen und Ärzte, Pharmaunternehmer/innen, Apotheker/innen und medizinisches Fachpersonal zusätzlich strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt, die zu existenziellen Folgen wie dem Verlust der Approbation führen können. Konsequenz von Verfahren im Arztstrafrecht können zudem erhebliche Eingriffe in das Vermögen des Beschuldigten durch Einziehung und zivilrechtliche Haftungsfragen sein.

Während früher vor allem Heilbehandlungsfehler und somit (fahrlässige) Körperverletzung oder Tötung Gegenstand von Ermittlungsverfahren waren, gerät heute zunehmend auch die wirtschaftliche Betätigung in den Fokus. Dazu zählen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetruges, der Untreue sowie von Korruptionsdelikten. Besondere Beachtung finden zudem die 2016 eingeführten §§ 299a, 299b StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.

Ein Ermittlungsverfahren kann bereits dann eingeleitet werden, wenn ein Patient/in im Rahmen einer medizinischen Behandlung angibt, gesundheitlich geschädigt worden zu sein und Anzeige erstattet. Ziel einer Verteidigung in derartigen Verfahren ist es häufig eine rufschädigende öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

 

Relevante Straftatbestände

Im Bereich des Arzt- und Medizinstrafrechts sind folgende Straftatbestände von besonderer Relevanz:

 

Sollten sich zusätzlich arbeitsrechtliche Fragestellen stellen, arbeiten wir eng mit unserem arbeitsrechtlichen Referat (Fachanwalt Michael Schubert) zusammen.

 

 

Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Dr. Jan-Carl Janssen, Jan-Georg Wennekers und Jens Janssen Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.